Anwalt für Verfassungsrecht: Verfassungsbeschwerde und politische Justiz
Wenn Behörden oder Gerichte Grundrechte verletzen, bleibt die Verfassungsbeschwerde. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft ihre Erfolgsaussichten, verteidigt die Meinungsfreiheit im Strafprozess und führt Verfahren mit politischer Dimension, auch wenn sie unbequem sind.
Verfassungsbeschwerde: das Wichtigste in Kürze
Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem jeder beim Bundesverfassungsgericht geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).
- Frist: ein Monat ab Zustellung der letzten Entscheidung; innerhalb dieser Frist muss die Beschwerde auch vollständig begründet sein (§ 93 BVerfGG). Gegen ein Gesetz gilt ein Jahr.
- Rechtsweg: Zuvor muss der Rechtsweg vor den Fachgerichten ausgeschöpft sein (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
- Annahme: Das Gericht entscheidet nur über Beschwerden, die grundsätzliche Bedeutung haben oder zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt sind (§ 93a BVerfGG).
- Kosten: Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Anwaltskosten fallen an.
- Eilfall: Mit einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht vorläufig eingreifen (§ 32 BVerfGG).
Was ist eine Verfassungsbeschwerde?
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Akte der öffentlichen Gewalt: gegen Urteile und Beschlüsse der Gerichte, gegen Maßnahmen der Verwaltung und gegen Gesetze. Sie ist kein weiteres Rechtsmittel und keine Superrevision. Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob ein Urteil richtig ist, sondern allein, ob es spezifisches Verfassungsrecht verletzt.
Diese Unterscheidung entscheidet über die Erfolgsaussichten. Nicht die falsche Anwendung einfachen Rechts begründet eine Verfassungsbeschwerde, sondern die Verkennung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, die Willkür einer Entscheidung oder die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte wie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG).
Neben der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht kennen mehrere Länder eine Verfassungsbeschwerde zu ihrem Landesverfassungsgericht, darunter Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen.
Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde
Die Zulässigkeit ist die erste und häufigste Hürde. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor das Gericht sich mit der Sache befasst.
Beschwerdebefugnis
Der Beschwerdeführer muss geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein. Die Betroffenheit Dritter oder der Allgemeinheit genügt nicht.
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Vor der Verfassungsbeschwerde muss der Rechtsweg vor den Fachgerichten ausgeschöpft sein (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Rügen müssen schon dort erhoben worden sein; bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zuvor die Anhörungsrüge einzulegen.
Frist
Ein Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe der vollständigen letzten Entscheidung (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), bei Gesetzen ein Jahr ab Inkrafttreten (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Eine Verlängerung gibt es nicht.
Begründung
Die Beschwerde muss innerhalb der Frist vollständig begründet sein (§§ 23, 92 BVerfGG): Sie benennt das verletzte Recht, legt die Verletzung nachvollziehbar dar und fügt die angegriffenen Entscheidungen und die wesentlichen Schriftsätze bei. Eine nur fristwahrende Einreichung genügt nicht.
Annahme zur Entscheidung: warum viele Beschwerden scheitern
Jede Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG). Angenommen wird sie nur, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist, etwa weil dem Beschwerdeführer ohne Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Über die Annahme entscheidet zunächst eine Kammer aus drei Richtern. Lehnt sie die Annahme einstimmig ab, muss sie das nicht begründen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Nach der Statistik des Gerichts hat seit seinem Bestehen nur ein sehr kleiner Teil der Verfassungsbeschwerden Erfolg, etwa zwei von hundert.
Viele Beschwerden scheitern nicht an der Sache, sondern an der Form: an der versäumten Frist, an einem nicht ausgeschöpften Rechtsweg, an Rügen, die im Ausgangsverfahren nicht erhoben wurden, oder an einer Begründung, die das Gericht nicht nachvollziehen kann. Die Kanzlei Mandic prüft deshalb vor jeder Beschwerde, ob sie zulässig ist und eine Annahme ernsthaft in Betracht kommt.
Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht nach § 32 BVerfGG
Droht ein schwerer Nachteil, bevor über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vorläufig eingreifen (§ 32 BVerfGG), etwa bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung, einem Versammlungsverbot oder einer Auslieferung.
Das Gericht wägt dabei die Folgen ab: Was geschähe, wenn die Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, und was, wenn die Anordnung ergeht, die Beschwerde aber erfolglos bliebe? Ist die Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, scheitert auch der Eilantrag. Er setzt in der Regel voraus, dass zuvor der Eilrechtsschutz vor den Fachgerichten ausgeschöpft ist.
Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG: wo die Grenzen verlaufen
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Geschützt sind Werturteile unabhängig davon, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet sind; auch scharfe, polemische und überspitzte Kritik fällt darunter. Tatsachenbehauptungen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen dagegen nicht.
Grenzen ziehen die allgemeinen Gesetze, der Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG), im Strafrecht etwa die Beleidigungstatbestände (§§ 185 ff. StGB) und die Volksverhetzung (§ 130 StGB). Diese Gesetze müssen ihrerseits im Licht der Meinungsfreiheit ausgelegt werden. Ist eine Äußerung mehrdeutig, dürfen die Gerichte die zur Verurteilung führende Deutung nur zugrunde legen, wenn sie andere, straflose Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen haben. Als Schmähkritik ohne Schutz gilt eine Äußerung nur, wenn es nicht mehr um die Sache, sondern allein um die Herabsetzung der Person geht.
An diesen Maßstäben scheitern Verurteilungen in Äußerungsverfahren immer wieder, oft erst in der Berufung oder vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Verteidigung muss sie deshalb von der ersten Instanz an einfordern.
Politisch aufgeladene Verfahren: unsere Erfahrung
Wir übernehmen Verfahren mit politischer Dimension, vom Staatsschutzverfahren bis zum Versammlungsrecht. Bundesweit beachtet: die Verteidigung im Verfahren um die sogenannten Sächsischen Separatisten vor dem Oberlandesgericht Dresden. Solche Verfahren verlangen doppelte Stärke: strafprozessuale Härte und verfassungsrechtliche Tiefe.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland entfaltet eine grundsätzliche Strahlkraft in alle Rechtsbereiche. Die zunehmende Politisierung der Justiz erweitert die juristische Kampfzone fortwährend in den grundrechtssensiblen Bereich.
Die Entwicklung vom Rechtsstaat zum Gesinnungsstaat macht sich im Strafrecht besonders bemerkbar. So „entdeckt“ die tonangebende politische Klasse der Bundesrepublik nunmehr die Beleidigungstatbestände nach §§ 185 ff. StGB für sich. Dahinter steht der Versuch, Kritik am Regierungshandeln zu kriminalisieren.
Ebenso werden die Staatsschutztatbestände der §§ 86 (a), 130 StGB (Volksverhetzung) zur hoheitlichen Meinungslenkung missbraucht.
In politischen Verfahren verkennen die Instanzgerichte regelmäßig Bedeutung und Reichweite der nach Art. 5 I 1 GG geschützten Meinungsfreiheit.
Als Strafverteidiger musste ich die Tatgerichte oft an die für den demokratischen Verfassungsstaat konstitutive Meinungsfreiheit erinnern. Dadurch konnte in vielen Fällen ein Freispruch oder eine mildere Strafe erwirkt werden.
Zum Verfahren: Sächsische SeparatistenRatgeber: Wenn der Staat Grenzen überschreitetWas kostet eine Verfassungsbeschwerde?
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist gerichtskostenfrei (§ 34 Abs. 1 BVerfGG). Bei einer missbräuchlichen Verfassungsbeschwerde kann das Gericht eine Gebühr von bis zu 2.600 € auferlegen (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).
Die Anwaltskosten richten sich nach einer Vergütungsvereinbarung oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 € (§ 37 Abs. 2 RVG). Hat die Beschwerde Erfolg, ordnet das Gericht die Erstattung der notwendigen Auslagen ganz oder teilweise an (§ 34a Abs. 2 BVerfGG).
Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Die Kosten des weiteren Verfahrens bespricht die Kanzlei Mandic vor Beginn des Mandats.
Verfassungsbeschwerde und Grundrechte: Leistungen der Kanzlei Mandic
Rechtsanwalt Dubravko Mandic verbindet Strafverteidigung und Verfassungsrecht. Die Grundlage einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde wird oft schon im Ausgangsverfahren gelegt: Wer dort die verfassungsrechtlichen Rügen nicht erhebt, kann sie später nicht mehr nachholen.
- Prüfung der Zulässigkeit und der Erfolgsaussichten vor Ablauf der Monatsfrist
- Verfassungsbeschwerde und Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht und zu den Landesverfassungsgerichten
- Verfassungsrechtliche Rügen schon im Ausgangsverfahren, damit der Weg nach Karlsruhe offen bleibt
- Verteidigung in Äußerungs- und Staatsschutzverfahren
- Versammlungsrecht sowie Verfahren gegen Einreise- und Ausreiseverbote vor den Verwaltungsgerichten
Häufige Fragen zur Verfassungsbeschwerde
Was versteht man unter einer Verfassungsbeschwerde?
Einen außerordentlichen Rechtsbehelf, mit dem jeder beim Bundesverfassungsgericht geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein, etwa durch ein Urteil, eine Behördenentscheidung oder ein Gesetz (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG).
Wann hat eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?
Wenn sie zulässig ist und eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nachvollziehbar darlegt: dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt, willkürlich entschieden oder das rechtliche Gehör verletzt hat. Die bloße Behauptung, ein Urteil sei falsch, genügt nicht.
Wie hoch ist die Erfolgsquote bei Verfassungsbeschwerden?
Gering. Nach der Statistik des Bundesverfassungsgerichts hatten seit seinem Bestehen nur etwa zwei von hundert Verfassungsbeschwerden Erfolg. Viele scheitern bereits an der Zulässigkeit, etwa an der Frist, an der fehlenden Rechtswegerschöpfung oder an einer unzureichenden Begründung.
Wie lange ist die Frist für eine Verfassungsbeschwerde?
Einen Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe der vollständigen letzten Entscheidung; innerhalb dieser Frist muss die Beschwerde auch begründet sein (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Richtet sie sich unmittelbar gegen ein Gesetz, beträgt die Frist ein Jahr ab Inkrafttreten.
Wann ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig?
Wenn die Frist versäumt ist, der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde, der Beschwerdeführer nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist oder die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Unzulässig ist sie auch, wenn die verfassungsrechtlichen Rügen im Ausgangsverfahren nicht erhoben wurden.
Was passiert, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird?
Die Kammer entscheidet durch einen unanfechtbaren Beschluss, der nicht begründet werden muss (§ 93d Abs. 1 BVerfGG). Damit ist der innerstaatliche Rechtsweg beendet. Wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention kann innerhalb von vier Monaten Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben werden.
Was kostet eine Verfassungsbeschwerde?
Gerichtskosten fallen nicht an (§ 34 Abs. 1 BVerfGG); bei Missbrauch kann das Gericht eine Gebühr von bis zu 2.600 € auferlegen. Die Anwaltskosten richten sich nach einer Vergütungsvereinbarung oder nach dem RVG mit einem Gegenstandswert von mindestens 5.000 €. Hat die Beschwerde Erfolg, werden die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise erstattet.
Wie lange dauert ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht?
Das ist sehr unterschiedlich. Über die Nichtannahme entscheidet das Gericht oft innerhalb einiger Monate, Verfahren mit einer Entscheidung in der Sache können mehrere Jahre dauern. Über Eilanträge wird, wenn es die Lage erfordert, innerhalb von Tagen entschieden.
Brauche ich für eine Verfassungsbeschwerde einen Anwalt?
Ein Anwaltszwang besteht nur für eine mündliche Verhandlung. Wegen der strengen Anforderungen an Frist, Rechtswegerschöpfung und Begründung scheitern Beschwerden ohne anwaltliche Hilfe aber häufig schon an der Zulässigkeit.
Übernimmt die Kanzlei Mandic auch politisch heikle Mandate?
Ja. Jeder hat Anspruch auf Verteidigung und auf die Durchsetzung seiner Grundrechte, unabhängig von Person und Gesinnung. Das ist keine Haltung, das ist der Rechtsstaat.
Grundrechte unter Druck? Wir prüfen Ihren Fall
Die Frist für eine Verfassungsbeschwerde beträgt einen Monat. Rufen Sie an: Die Kanzlei Mandic prüft, ob eine Beschwerde in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat.
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