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Anwalt für Verfassungsrecht: Verfassungsbeschwerde und politische Justiz

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht·Veröffentlicht am 1. März 2024·Aktualisiert am 23. Oktober 2026

Wenn Behörden oder Gerichte Grundrechte verletzen, bleibt die Verfassungsbeschwerde. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft ihre Erfolgsaussichten, verteidigt die Meinungsfreiheit im Strafprozess und führt Verfahren mit politischer Dimension, auch wenn sie unbequem sind.

Verfassungsbeschwerde: das Wichtigste in Kürze

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem jeder beim Bundesverfassungsgericht geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).

  • Frist: ein Monat ab Zustellung der letzten Entscheidung; innerhalb dieser Frist muss die Beschwerde auch vollständig begründet sein (§ 93 BVerfGG). Gegen ein Gesetz gilt ein Jahr.
  • Rechtsweg: Zuvor muss der Rechtsweg vor den Fachgerichten ausgeschöpft sein (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
  • Annahme: Das Gericht entscheidet nur über Beschwerden, die grundsätzliche Bedeutung haben oder zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt sind (§ 93a BVerfGG).
  • Kosten: Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Anwaltskosten fallen an.
  • Eilfall: Mit einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht vorläufig eingreifen (§ 32 BVerfGG).
Voraussetzungen

Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde

Die Zulässigkeit ist die erste und häufigste Hürde. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor das Gericht sich mit der Sache befasst.

Beschwerdebefugnis

Der Beschwerdeführer muss geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein. Die Betroffenheit Dritter oder der Allgemeinheit genügt nicht.

Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

Vor der Verfassungsbeschwerde muss der Rechtsweg vor den Fachgerichten ausgeschöpft sein (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Rügen müssen schon dort erhoben worden sein; bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zuvor die Anhörungsrüge einzulegen.

Frist

Ein Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe der vollständigen letzten Entscheidung (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), bei Gesetzen ein Jahr ab Inkrafttreten (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Eine Verlängerung gibt es nicht.

Begründung

Die Beschwerde muss innerhalb der Frist vollständig begründet sein (§§ 23, 92 BVerfGG): Sie benennt das verletzte Recht, legt die Verletzung nachvollziehbar dar und fügt die angegriffenen Entscheidungen und die wesentlichen Schriftsätze bei. Eine nur fristwahrende Einreichung genügt nicht.

Annahme zur Entscheidung: warum viele Beschwerden scheitern

Jede Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG). Angenommen wird sie nur, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist, etwa weil dem Beschwerdeführer ohne Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Über die Annahme entscheidet zunächst eine Kammer aus drei Richtern. Lehnt sie die Annahme einstimmig ab, muss sie das nicht begründen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Nach der Statistik des Gerichts hat seit seinem Bestehen nur ein sehr kleiner Teil der Verfassungsbeschwerden Erfolg, etwa zwei von hundert.

Viele Beschwerden scheitern nicht an der Sache, sondern an der Form: an der versäumten Frist, an einem nicht ausgeschöpften Rechtsweg, an Rügen, die im Ausgangsverfahren nicht erhoben wurden, oder an einer Begründung, die das Gericht nicht nachvollziehen kann. Die Kanzlei Mandic prüft deshalb vor jeder Beschwerde, ob sie zulässig ist und eine Annahme ernsthaft in Betracht kommt.

Verfassungsbeschwerde und Grundrechte: Leistungen der Kanzlei Mandic

Rechtsanwalt Dubravko Mandic verbindet Strafverteidigung und Verfassungsrecht. Die Grundlage einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde wird oft schon im Ausgangsverfahren gelegt: Wer dort die verfassungsrechtlichen Rügen nicht erhebt, kann sie später nicht mehr nachholen.

  • Prüfung der Zulässigkeit und der Erfolgsaussichten vor Ablauf der Monatsfrist
  • Verfassungsbeschwerde und Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht und zu den Landesverfassungsgerichten
  • Verfassungsrechtliche Rügen schon im Ausgangsverfahren, damit der Weg nach Karlsruhe offen bleibt
  • Verteidigung in Äußerungs- und Staatsschutzverfahren
  • Versammlungsrecht sowie Verfahren gegen Einreise- und Ausreiseverbote vor den Verwaltungsgerichten

Grundrechte unter Druck? Wir prüfen Ihren Fall

Die Frist für eine Verfassungsbeschwerde beträgt einen Monat. Rufen Sie an: Die Kanzlei Mandic prüft, ob eine Beschwerde in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat.

Kanzlei Mandic

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