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Wirtschaftsstrafrecht: Verteidigung bei Betrug, Untreue und Geldwäsche

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht·Veröffentlicht am 24. Oktober 2026·Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Betrug, Untreue, Geldwäsche oder Insolvenzverschleppung: Im Wirtschaftsstrafrecht geht es oft um die berufliche und wirtschaftliche Existenz. Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen von der Durchsuchung bis zum Urteil.

Wirtschaftsstrafrecht: das Wichtigste in Kürze

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten, die im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit begangen werden, vor allem Betrug, Untreue, Geldwäsche, Insolvenz- und Korruptionsdelikte. Zuständig sind bei größeren Verfahren spezialisierte Staatsanwaltschaften und die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte.

  • Betrug und Untreue: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre, etwa ab einem Vermögensverlust von 50.000 € (§§ 263, 266 StGB).
  • Geldwäsche: Seit 2021 kann jede rechtswidrige Tat Vortat sein; strafbar ist schon die leichtfertige Geldwäsche (§ 261 StGB).
  • Insolvenz: Der Insolvenzantrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen (§ 15a InsO).
  • Vermögen: Der Staat kann Taterträge einziehen und schon im Ermittlungsverfahren Vermögen durch einen Arrest sichern.
  • Geschäftsführer: Nach einer Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten oder zu mindestens einem Jahr wegen Betrugs oder Untreue ist man fünf Jahre lang vom Amt des GmbH-Geschäftsführers ausgeschlossen (§ 6 GmbHG).
Vorwürfe

Typische Vorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht

Betrug und Computerbetrug

Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden (§ 263 StGB), daneben Computerbetrug (§ 263a), Subventionsbetrug (§ 264), Kapitalanlagebetrug (§ 264a) und Kreditbetrug (§ 265b). Häufiger Streitpunkt ist, ob überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist und wie hoch er ist.

Untreue

Wer fremdes Vermögen zu betreuen hat, etwa als Geschäftsführer, Vorstand oder Bevollmächtigter, und diese Pflicht verletzt, macht sich strafbar, wenn dem Vermögen ein Nachteil entsteht (§ 266 StGB). Riskante, aber vertretbare unternehmerische Entscheidungen sind keine Untreue.

Geldwäsche

Wer einen Gegenstand verbirgt, umtauscht, überträgt oder sich verschafft, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, macht sich strafbar (§ 261 StGB). Seit der Reform 2021 kommt jede Straftat als Vortat in Betracht, und schon Leichtfertigkeit genügt, etwa bei Finanzagenten, die ihr Konto zur Verfügung stellen.

Insolvenzstraftaten

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott durch Beiseiteschaffen von Vermögen oder mangelhafte Buchführung (§§ 283 ff. StGB) und Gläubigerbegünstigung. Die Ermittlungen beginnen oft mit der Anzeige des Insolvenzverwalters.

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Arbeitgeber, die Beiträge zur Sozialversicherung nicht abführen, machen sich strafbar (§ 266a StGB), auch in der Krise des Unternehmens und auch bei Scheinselbständigkeit. Der Vorwurf trifft häufig Geschäftsführer persönlich.

Korruption

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und gegenüber Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB), Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, im Gesundheitswesen auch §§ 299a, 299b StGB.

Einziehung und Vermögensarrest: Was der Staat abschöpfen kann

Was durch eine Straftat erlangt wurde, zieht das Gericht ein, auch bei Dritten, etwa einem Unternehmen, das von der Tat profitiert hat (§§ 73 ff. StGB). Eingezogen wird grundsätzlich das gesamte Erlangte, nicht nur der Gewinn. Ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, wird ein entsprechender Geldbetrag eingezogen.

Um diese Einziehung zu sichern, kann die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren einen Vermögensarrest beantragen (§ 111e StPO): Konten werden gepfändet, Grundstücke mit Sicherungshypotheken belastet. Für Unternehmer und ihre Betriebe kann der Arrest existenzbedrohend sein, lange bevor über die Schuld entschieden ist. Gegen ihn kann sofort gerichtlich vorgegangen werden; die Verteidigung prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob der Arrest in dieser Höhe verhältnismäßig ist.

Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht: Leistungen der Kanzlei Mandic

Wirtschaftsstrafrecht ist ein eingetragenes Tätigkeitsgebiet von Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht, ebenso wie das eng verwandte Steuerstrafrecht. Die Kanzlei verteidigt Privatpersonen, Unternehmer und Geschäftsführer, bundesweit.

  • Begleitung bei Durchsuchung und Sicherstellung
  • Verteidigung gegen Vermögensarrest und Einziehung
  • Akteneinsicht, Aufarbeitung der Geschäftsvorgänge und Verteidigungsschrift
  • Zeugenbeistand für Mitarbeiter
  • Verteidigung vor Amtsgericht und Wirtschaftsstrafkammer

Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Die weitere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer vorher vereinbarten Vergütung.

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Soforthilfe

Durchsuchung, Vorladung, Vermögensarrest? Jetzt Verteidigung sichern

Im Wirtschaftsstrafrecht werden die Weichen in den ersten Tagen gestellt, oft noch bevor der Vorwurf vollständig bekannt ist. Rufen Sie an: Die Kanzlei Mandic beantragt Akteneinsicht und schützt Sie und Ihr Unternehmen vor unbedachten Erklärungen.