Wirtschaftsstrafrecht: Verteidigung bei Betrug, Untreue und Geldwäsche
Betrug, Untreue, Geldwäsche oder Insolvenzverschleppung: Im Wirtschaftsstrafrecht geht es oft um die berufliche und wirtschaftliche Existenz. Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen von der Durchsuchung bis zum Urteil.
Wirtschaftsstrafrecht: das Wichtigste in Kürze
Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten, die im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit begangen werden, vor allem Betrug, Untreue, Geldwäsche, Insolvenz- und Korruptionsdelikte. Zuständig sind bei größeren Verfahren spezialisierte Staatsanwaltschaften und die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte.
- Betrug und Untreue: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre, etwa ab einem Vermögensverlust von 50.000 € (§§ 263, 266 StGB).
- Geldwäsche: Seit 2021 kann jede rechtswidrige Tat Vortat sein; strafbar ist schon die leichtfertige Geldwäsche (§ 261 StGB).
- Insolvenz: Der Insolvenzantrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen (§ 15a InsO).
- Vermögen: Der Staat kann Taterträge einziehen und schon im Ermittlungsverfahren Vermögen durch einen Arrest sichern.
- Geschäftsführer: Nach einer Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten oder zu mindestens einem Jahr wegen Betrugs oder Untreue ist man fünf Jahre lang vom Amt des GmbH-Geschäftsführers ausgeschlossen (§ 6 GmbHG).
Was fällt unter das Wirtschaftsstrafrecht?
Einen eigenen Abschnitt im Strafgesetzbuch gibt es für das Wirtschaftsstrafrecht nicht. Der Begriff fasst Straftaten zusammen, die im Wirtschaftsleben begangen werden oder es schädigen: Vermögensdelikte wie Betrug und Untreue, Insolvenzstraftaten, Geldwäsche, Korruption, Delikte im Zusammenhang mit Sozialversicherung und Steuern sowie Straftaten aus dem Kapitalmarkt- und Wettbewerbsrecht. Welche Verfahren vor die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts kommen, regelt § 74c GVG.
Wirtschaftsstrafverfahren unterscheiden sich von anderen Strafverfahren weniger durch die Tatbestände als durch ihren Umfang. Die Akten umfassen oft Tausende Seiten, die Beweise bestehen aus Buchhaltung, Verträgen, E-Mails und Kontoauszügen, und die Ermittlungen dauern häufig Jahre. Nicht selten entscheidet nicht die Frage, ob ein Geschäft stattgefunden hat, sondern die Frage, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat und welcher Schaden tatsächlich entstanden ist.
Typische Vorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht
Betrug und Computerbetrug
Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden (§ 263 StGB), daneben Computerbetrug (§ 263a), Subventionsbetrug (§ 264), Kapitalanlagebetrug (§ 264a) und Kreditbetrug (§ 265b). Häufiger Streitpunkt ist, ob überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist und wie hoch er ist.
Untreue
Wer fremdes Vermögen zu betreuen hat, etwa als Geschäftsführer, Vorstand oder Bevollmächtigter, und diese Pflicht verletzt, macht sich strafbar, wenn dem Vermögen ein Nachteil entsteht (§ 266 StGB). Riskante, aber vertretbare unternehmerische Entscheidungen sind keine Untreue.
Geldwäsche
Wer einen Gegenstand verbirgt, umtauscht, überträgt oder sich verschafft, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, macht sich strafbar (§ 261 StGB). Seit der Reform 2021 kommt jede Straftat als Vortat in Betracht, und schon Leichtfertigkeit genügt, etwa bei Finanzagenten, die ihr Konto zur Verfügung stellen.
Insolvenzstraftaten
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott durch Beiseiteschaffen von Vermögen oder mangelhafte Buchführung (§§ 283 ff. StGB) und Gläubigerbegünstigung. Die Ermittlungen beginnen oft mit der Anzeige des Insolvenzverwalters.
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Arbeitgeber, die Beiträge zur Sozialversicherung nicht abführen, machen sich strafbar (§ 266a StGB), auch in der Krise des Unternehmens und auch bei Scheinselbständigkeit. Der Vorwurf trifft häufig Geschäftsführer persönlich.
Korruption
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und gegenüber Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB), Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, im Gesundheitswesen auch §§ 299a, 299b StGB.
Ermittlungen: Durchsuchung, Vernehmung, Unternehmen
Wirtschaftsstrafverfahren beginnen häufig mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume und der Wohnung, oft zeitgleich an mehreren Orten und gestützt auf Anzeigen von Geschäftspartnern, Insolvenzverwaltern, Banken oder ehemaligen Mitarbeitern. Sichergestellt werden Akten, Rechner, Server und Mobiltelefone.
Für Beschuldigte gilt auch hier: keine Angaben zur Sache, bevor die Verteidigung die Akte kennt. Für Mitarbeiter, die als Zeugen vernommen werden, kann ein eigener Zeugenbeistand sinnvoll sein, vor allem wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst belasten könnten. Interne Ermittlungen des Unternehmens und Gespräche mit Wirtschaftsprüfern sollten mit der Verteidigung abgestimmt sein, weil ihre Ergebnisse in das Strafverfahren gelangen können.
Auch das Unternehmen selbst kann betroffen sein: Gegen eine Gesellschaft kann eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begangen hat (§ 30 OWiG), und Inhaber haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 130 OWiG).
Einziehung und Vermögensarrest: Was der Staat abschöpfen kann
Was durch eine Straftat erlangt wurde, zieht das Gericht ein, auch bei Dritten, etwa einem Unternehmen, das von der Tat profitiert hat (§§ 73 ff. StGB). Eingezogen wird grundsätzlich das gesamte Erlangte, nicht nur der Gewinn. Ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, wird ein entsprechender Geldbetrag eingezogen.
Um diese Einziehung zu sichern, kann die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren einen Vermögensarrest beantragen (§ 111e StPO): Konten werden gepfändet, Grundstücke mit Sicherungshypotheken belastet. Für Unternehmer und ihre Betriebe kann der Arrest existenzbedrohend sein, lange bevor über die Schuld entschieden ist. Gegen ihn kann sofort gerichtlich vorgegangen werden; die Verteidigung prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob der Arrest in dieser Höhe verhältnismäßig ist.
Folgen für Geschäftsführer und Unternehmen
Die strafrechtlichen Folgen sind oft nicht die einzigen. Wer wegen Betrugs, Untreue oder Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kann für fünf Jahre nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 AktG). Bei Insolvenzverschleppung und Bankrott genügt dafür schon jede Verurteilung.
Hinzu kommen Gewerbeuntersagung, berufsrechtliche Verfahren, der Eintrag in das Wettbewerbsregister mit dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und zivilrechtliche Haftung. Die Verteidigung muss diese Folgen von Anfang an im Blick haben. Oft ist nicht das Strafmaß entscheidend, sondern die Frage, ob eine Einstellung, ein Strafbefehl unterhalb bestimmter Grenzen oder eine Verständigung erreicht wird, die Beruf und Unternehmen nicht gefährdet.
So verläuft die Verteidigung im Wirtschaftsstrafverfahren
Wirtschaftsstrafverfahren werden selten in der Hauptverhandlung entschieden. Viele enden durch Einstellung, Strafbefehl oder Verständigung, häufig nach langen Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft.
Erste Schritte
Begleitung bei Durchsuchung, Widerspruch gegen Sicherstellungen, Prüfung von Vermögensarrest und Haftbefehl, Schutz vor unbedachten Erklärungen von Beschuldigten und Mitarbeitern.
Akteneinsicht und Aufarbeitung
Die Verteidigung wertet die Akte aus, rekonstruiert die Geschäftsvorgänge und prüft, ob Täuschung, Pflichtverletzung, Vorsatz und Schaden tatsächlich vorliegen. In umfangreichen Verfahren werden eigene Sachverständige hinzugezogen.
Stellungnahme und Verhandlung
Mit einer Verteidigungsschrift wird die Staatsanwaltschaft auf entlastende Umstände hingewiesen. Ziel ist eine Einstellung, notfalls gegen Auflage (§ 153a StPO), oder eine Erledigung ohne Hauptverhandlung.
Hauptverhandlung
Kommt es zur Anklage, verteidigt Rechtsanwalt Dubravko Mandic vor Amtsgericht oder Wirtschaftsstrafkammer, einschließlich etwaiger Gespräche über eine Verständigung (§ 257c StPO).
Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht: Leistungen der Kanzlei Mandic
Wirtschaftsstrafrecht ist ein eingetragenes Tätigkeitsgebiet von Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht, ebenso wie das eng verwandte Steuerstrafrecht. Die Kanzlei verteidigt Privatpersonen, Unternehmer und Geschäftsführer, bundesweit.
- Begleitung bei Durchsuchung und Sicherstellung
- Verteidigung gegen Vermögensarrest und Einziehung
- Akteneinsicht, Aufarbeitung der Geschäftsvorgänge und Verteidigungsschrift
- Zeugenbeistand für Mitarbeiter
- Verteidigung vor Amtsgericht und Wirtschaftsstrafkammer
Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Die weitere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer vorher vereinbarten Vergütung.
Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht
Was fällt unter Wirtschaftsstrafrecht?
Straftaten im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit, vor allem Betrug, Untreue, Geldwäsche, Insolvenzstraftaten, Korruption, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerstraftaten. Größere Verfahren verhandelt die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts.
Welche Strafe droht bei Betrug?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, den die Rechtsprechung ab 50.000 € annimmt, drohen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 263 Abs. 3 StGB).
Was ist der Unterschied zwischen Betrug und Untreue?
Beim Betrug täuscht der Täter einen anderen und veranlasst ihn so zu einer schädigenden Vermögensverfügung. Bei der Untreue schädigt jemand ein Vermögen, das ihm anvertraut ist, durch Verletzung seiner Betreuungspflicht, etwa als Geschäftsführer. Eine Täuschung ist dafür nicht erforderlich.
Ist leichtfertige Geldwäsche strafbar?
Ja. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 261 Abs. 6 StGB). Betroffen sind häufig Menschen, die ihr Konto für fremde Überweisungen zur Verfügung stellen.
Was passiert bei Insolvenzverschleppung?
Wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr (§ 15a InsO). Hinzu kommen persönliche Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und der Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers.
Wann macht sich ein Geschäftsführer strafbar?
Etwa wenn er Gesellschaftsvermögen pflichtwidrig schädigt (Untreue), den Insolvenzantrag verschleppt, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, Vermögen in der Krise beiseiteschafft oder Steuern hinterzieht. Unternehmerische Fehlentscheidungen allein sind nicht strafbar.
Was ist ein Vermögensarrest?
Eine Sicherungsmaßnahme im Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft lässt Konten pfänden oder Grundstücke belasten, um eine spätere Einziehung von Taterträgen zu sichern (§ 111e StPO). Gegen den Arrest kann gerichtlich vorgegangen werden.
Kann ein Wirtschaftsstrafverfahren eingestellt werden?
Ja. Viele Verfahren enden ohne Urteil, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, oder bei geringerer Schuld gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO). Eine frühe Verteidigungsschrift kann diese Entscheidung maßgeblich beeinflussen.
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