Einbürgerung: Ihr Anwalt auf dem Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit
Fünf Jahre Aufenthalt, B1, Einbürgerungstest, gesicherter Lebensunterhalt: Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Ihre Voraussetzungen, begleitet den Antrag und geht gegen Ablehnung und Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde vor.
Einbürgerung: das Wichtigste in Kürze
Die Einbürgerung ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag. Wer die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt, hat einen Anspruch darauf; die Behörde hat dann kein Ermessen.
- Aufenthalt: in der Regel fünf Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Die Einbürgerung nach drei Jahren ist seit Herbst 2025 abgeschafft.
- Sprache und Test: Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und der bestandene Einbürgerungstest.
- Lebensunterhalt: gesichert ohne Leistungen der Grundsicherung oder Sozialhilfe, mit gesetzlichen Ausnahmen.
- Doppelte Staatsbürgerschaft: Seit Juni 2024 muss die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgegeben werden.
- Vorstrafen: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und kleine, erlassene Bewährungsstrafen bleiben außer Betracht (§ 12a StAG). Höhere Strafen stehen der Einbürgerung in der Regel entgegen.
Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 StAG
Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Fehlt eine Voraussetzung, kommt eine Einbürgerung nach Ermessen in Betracht (§ 8 StAG); von einzelnen Voraussetzungen kann dabei aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
| Voraussetzung | Was verlangt wird |
|---|---|
| Aufenthalt | seit fünf Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland |
| Aufenthaltsstatus | unbefristetes Aufenthaltsrecht, etwa eine Niederlassungserlaubnis, oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis |
| Identität | geklärte Identität und Staatsangehörigkeit |
| Lebensunterhalt | gesichert ohne Leistungen der Grundsicherung oder Sozialhilfe, mit Ausnahmen |
| Sprache | Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 |
| Einbürgerungstest | Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland |
| Bekenntnis | Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung |
| Straffreiheit | keine Verurteilung oberhalb der Bagatellgrenzen des § 12a StAG |
Seit 2024 schließt das Gesetz die Einbürgerung ausdrücklich aus, wenn der Bewerber antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen begangen hat. Auch wer mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet, kann nicht eingebürgert werden.
Fünf Jahre: Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsstatus
Seit dem 27. Juni 2024 genügen in der Regel fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts; zuvor waren es acht. Die zugleich eingeführte Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen hat der Gesetzgeber im Herbst 2025 wieder abgeschafft. Nach der bislang veröffentlichten Rechtsprechung gilt das auch für Anträge, die vor der Abschaffung gestellt wurden.
Gezählt wird der rechtmäßige Aufenthalt. Zeiten mit einer Duldung zählen grundsätzlich nicht; die Dauer eines Asylverfahrens wird angerechnet, wenn der Antragsteller anschließend als Flüchtling anerkannt wurde. Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten unterbrechen den Aufenthalt nicht (§ 12b StAG); längere können dazu führen, dass die Frist neu beginnt.
Im Zeitpunkt der Einbürgerung muss zudem ein passender Aufenthaltsstatus bestehen: eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Blaue Karte EU oder eine andere Aufenthaltserlaubnis, die nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient. Wer etwa nur zum Studium in Deutschland ist, kann sich während des Studiums nicht einbürgern lassen. Staatsangehörige der EU erfüllen diese Voraussetzung mit ihrem Freizügigkeitsrecht.
Sprachnachweis und Einbürgerungstest
Verlangt werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Nachgewiesen werden sie in der Regel durch ein Zertifikat, etwa den Deutsch-Test für Zuwanderer, oder durch einen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss.
Der Einbürgerungstest prüft Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Er besteht aus 33 Fragen; bestanden hat, wer mindestens 17 richtig beantwortet. Wer einen deutschen Schulabschluss besitzt, braucht den Test in der Regel nicht abzulegen.
Kann ein Bewerber die Anforderungen wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen, wird von ihnen abgesehen (§ 10 Abs. 6 StAG). Für Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration genügen seit 2024 mündliche Deutschkenntnisse, der Einbürgerungstest entfällt.
Unterlagen für den Antrag
- Antragsformular der zuständigen Einbürgerungsbehörde
- Gültiger Pass und Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde
- Sprachzertifikat B1 und Bescheinigung über den Einbürgerungstest
- Nachweise über Einkommen und Rentenversicherung
- Lebenslauf
Doppelte Staatsbürgerschaft: Mehrstaatigkeit ist erlaubt
Seit dem 27. Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit in Deutschland allgemein zugelassen. Wer eingebürgert wird, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Umgekehrt verlieren Deutsche ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch, wenn sie eine ausländische annehmen.
Ob die bisherige Staatsangehörigkeit erhalten bleibt, entscheidet allerdings der Herkunftsstaat. Manche Staaten entziehen sie bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit oder verlangen eine Genehmigung. Das sollte vor dem Antrag geklärt werden, weil es Folgen für Erbschaften, Grundbesitz oder die Wehrpflicht im Herkunftsland haben kann.
Vorstrafen und laufende Strafverfahren
Eine strafrechtliche Verurteilung steht der Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Außer Betracht bleiben nach § 12a StAG Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden, sowie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz. Mehrere Verurteilungen werden zusammengezählt, auch Verurteilungen im Ausland können berücksichtigt werden. Übersteigt eine Strafe die Grenze nur geringfügig, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Die Bagatellgrenze gilt nicht, wenn das Gericht antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe festgestellt hat.
Läuft gegen den Bewerber ein Ermittlungs- oder Strafverfahren, setzt die Behörde die Entscheidung über die Einbürgerung bis zu dessen Abschluss aus (§ 12a Abs. 3 StAG). Wie ein Strafverfahren endet, kann deshalb über die Einbürgerung entscheiden: Eine Einstellung, auch gegen eine Auflage, ist keine Verurteilung. Ein Strafbefehl über mehr als 90 Tagessätze steht der Einbürgerung dagegen in der Regel entgegen, bis die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt ist.
Als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Dubravko Mandic beide Seiten im Blick: die Verteidigung im Strafverfahren und ihre Folgen für Aufenthalt und Einbürgerung. Das Thema behandelt auch das folgende Video.

Rechtsanwalt Dubravko Mandic zu Einbürgerung und Straftaten. Weitere Videos in der Mediathek.
Ablauf des Einbürgerungsverfahrens
Zuständig ist die Einbürgerungsbehörde am Wohnort, je nach Bundesland die Stadt, der Landkreis oder eine zentrale Landesbehörde.
Voraussetzungen prüfen
Aufenthaltszeiten, Aufenthaltsstatus, Einkommen, Sprachnachweis und Vorstrafen sollten vor dem Antrag geklärt sein. Ein Antrag, der an einer fehlenden Voraussetzung scheitert, kostet Zeit und Gebühren.
Antrag stellen
Der Antrag wird bei der Einbürgerungsbehörde gestellt, in vielen Städten auch online. Die Gebühr beträgt 255 € je Erwachsenen und 51 € für jedes miteingebürgerte minderjährige Kind (§ 38 StAG).
Prüfung durch die Behörde
Die Behörde prüft die Unterlagen, fordert fehlende Nachweise nach und fragt beim Bundeszentralregister und bei den Verfassungsschutzbehörden an.
Bekenntnis und Urkunde
Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird die Einbürgerung wirksam. Zuvor gibt der Bewerber ein feierliches Bekenntnis zum Grundgesetz ab (§ 16 StAG).
Die Verfahren dauern bei vielen Behörden mehrere Monate, nicht selten mehr als ein Jahr. Bleibt die Behörde ohne zureichenden Grund länger als drei Monate untätig, ist die Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht zulässig (§ 75 VwGO).
Einbürgerung abgelehnt: Widerspruch oder Klage
Gegen die Ablehnung kann je nach Bundesland Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden, in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Die maßgeblichen Fragen lauten:
- Hat die Behörde die Aufenthaltszeiten richtig berechnet und alle anrechenbaren Zeiten berücksichtigt?
- Ist der Lebensunterhalt tatsächlich nicht gesichert, oder greift eine gesetzliche Ausnahme?
- Liegt eine Verurteilung wirklich oberhalb der Bagatellgrenzen, und darf sie noch verwertet werden?
- Beruhen Zweifel am Bekenntnis auf belastbaren Tatsachen oder auf bloßen Vermutungen?
Nicht jede Ablehnung muss angefochten werden. Hat sich die Lage geändert, etwa weil ein Sprachnachweis nachgeholt oder eine Eintragung getilgt wurde, kann ein neuer Antrag der schnellere Weg sein.
Anwalt für Einbürgerung: Leistungen der Kanzlei Mandic
Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt Einbürgerungsbewerber gegenüber den Einbürgerungsbehörden und vor den Verwaltungsgerichten, bundesweit.
- Prüfung der Voraussetzungen und der anrechenbaren Aufenthaltszeiten
- Vorbereitung und Begleitung des Antrags
- Prüfung von Vorstrafen und laufenden Strafverfahren auf ihre Folgen für die Einbürgerung
- Sachstandsanfragen und Untätigkeitsklage
- Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung
Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Über die Kosten der weiteren Begleitung informiert die Kanzlei Mandic vorab.
Häufige Fragen zur Einbürgerung
Wie lange muss man in Deutschland leben, um eingebürgert zu werden?
In der Regel fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ist seit Herbst 2025 abgeschafft.
Ist B1 genug für die Einbürgerung?
Ja. Das Gesetz verlangt Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Höhere Sprachkenntnisse verkürzen die Wartezeit seit der Abschaffung der Einbürgerung nach drei Jahren nicht mehr.
Wie viele Fragen darf man im Einbürgerungstest falsch haben?
Der Test besteht aus 33 Fragen. Bestanden hat, wer mindestens 17 Fragen richtig beantwortet; bis zu 16 falsche Antworten sind also unschädlich.
Wer muss keinen Einbürgerungstest machen?
Wer einen deutschen Schulabschluss besitzt, ist in der Regel befreit. Ausnahmen gelten außerdem bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen und für Angehörige der Gastarbeitergeneration.
Kann ich mit einer Vorstrafe eingebürgert werden?
Ja, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenzen liegt: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten auf Bewährung, die erlassen wurde, oder Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 12a StAG). Höhere Strafen stehen der Einbürgerung in der Regel entgegen, bis sie im Bundeszentralregister getilgt sind.
Wann wird eine Einbürgerung abgelehnt?
Typische Gründe sind ein nicht gesicherter Lebensunterhalt, ein fehlender Sprachnachweis, eine ungeklärte Identität, Vorstrafen oberhalb der Bagatellgrenzen und Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Wie lange darf der Antrag auf Einbürgerung dauern?
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Bleibt die Behörde ohne zureichenden Grund länger als drei Monate untätig, kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Sie zwingt die Behörde zu einer Entscheidung, nicht zu einem bestimmten Ergebnis.
Ist eine Einbürgerung mit Anwalt schneller?
Ein Anwalt kann die Behörde nicht zu schnellerer Bearbeitung verpflichten. Er sorgt aber dafür, dass der Antrag vollständig ist, Nachforderungen ausbleiben und eine verzögerte Bearbeitung notfalls mit der Untätigkeitsklage beendet wird.
Was kostet die Einbürgerung?
Die Gebühr beträgt 255 € je Erwachsenen und 51 € für jedes minderjährige Kind, das miteingebürgert wird (§ 38 StAG). Hinzu kommen Kosten für Sprachkurs, Sprachprüfung und Einbürgerungstest. Für die anwaltliche Begleitung ist der erste Anruf kostenlos, das Erstgespräch kostet 238 € brutto.
Welchen Satz muss man bei der Einbürgerung sagen?
Vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gibt der Bewerber ein feierliches Bekenntnis ab (§ 16 StAG): „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“
Werden in Deutschland geborene Kinder automatisch Deutsche?
Ja, wenn ein Elternteil bei der Geburt seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG). Seit 2024 müssen sich diese Kinder nicht mehr zwischen den Staatsangehörigkeiten entscheiden.
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Einbürgerung geplant? Erst prüfen lassen, dann beantragen
Ein Antrag, der an einer übersehenen Voraussetzung scheitert, kostet Monate. Rufen Sie an: Die Kanzlei Mandic prüft Ihre Voraussetzungen und begleitet Sie bis zur Einbürgerungsurkunde.
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