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Abmahnung im Arbeitsrecht: So wehren Sie sich richtig

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht·Veröffentlicht am 15. Februar 2024·Aktualisiert am 23. Oktober 2026

Eine Abmahnung ist die Vorstufe der verhaltensbedingten Kündigung. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft, ob die Vorwürfe zutreffen und die Abmahnung wirksam ist, und vertritt Sie bei Gegendarstellung und Klage auf Entfernung aus der Personalakte.

Abmahnung: das Wichtigste in Kürze

Eine Abmahnung ist die förmliche Rüge des Arbeitgebers wegen einer konkreten Pflichtverletzung, verbunden mit der Warnung, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.

  • Bedeutung: Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in aller Regel eine vorherige, gleichartige Abmahnung voraus. Die Abmahnung bereitet sie vor.
  • Unterschrift: Niemand muss eine Abmahnung unterschreiben. Wer nur den Empfang bestätigt, erkennt die Vorwürfe damit nicht an.
  • Frist: Eine gesetzliche Frist, gegen eine Abmahnung vorzugehen, gibt es nicht. Ebenso wenig verliert eine Abmahnung nach einer festen Zeit ihre Wirkung.
  • Unwirksam ist eine Abmahnung, wenn sie das Fehlverhalten nicht konkret benennt, auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder keine Konsequenzen androht.
  • Gegenwehr: Gegendarstellung zur Personalakte (§ 83 Abs. 2 BetrVG), Klage auf Entfernung aus der Personalakte oder bewusstes Abwarten.

Was ist eine Abmahnung?

Das Gesetz definiert die Abmahnung nicht. Ihre Grundlage ist der Gedanke des § 314 Abs. 2 BGB: Wer ein Dauerschuldverhältnis wegen einer Pflichtverletzung beenden will, muss der anderen Seite zuvor Gelegenheit geben, ihr Verhalten zu ändern. Für das Arbeitsverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht daraus den Grundsatz entwickelt, dass einer verhaltensbedingten Kündigung in aller Regel eine Abmahnung vorausgehen muss.

Die Abmahnung ist damit keine Strafe, sondern eine Warnung. Nicht die Überschrift „Abmahnung“ entscheidet über ihre Wirkung, sondern ihr Inhalt.

Hinweis- und Rügefunktion

Der Arbeitgeber benennt das beanstandete Verhalten so genau, dass der Arbeitnehmer erkennt, was ihm vorgeworfen wird: Datum, Uhrzeit, Ort und Hergang. Er macht deutlich, dass er darin einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten sieht, und fordert zu vertragsgerechtem Verhalten auf.

Warnfunktion

Der Arbeitgeber kündigt an, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Fehlt diese Warnung, liegt keine Abmahnung vor, sondern allenfalls eine Ermahnung.

Abmahnung oder Ermahnung

Eine Ermahnung rügt ein Verhalten, droht aber keine Kündigung an. Sie kann eine spätere Kündigung deshalb nicht vorbereiten. Auch eine unberechtigte Ermahnung muss der Arbeitnehmer allerdings nicht in seiner Personalakte dulden.

Mündliche Abmahnung

Eine Abmahnung bedarf keiner Schriftform und kann auch mündlich ausgesprochen werden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber dann aber beweisen, dass und mit welchem Inhalt er abgemahnt hat. In der Praxis werden Abmahnungen deshalb fast immer schriftlich erteilt.

Gründe

Gründe für eine Abmahnung: welches Verhalten abmahnfähig ist

Abgemahnt werden kann jede Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag, sofern der Arbeitnehmer sein Verhalten steuern kann. Das betrifft die Arbeitsleistung ebenso wie das Verhalten im Betrieb. Typische Anlässe sind:

Unpünktlichkeit und Arbeitszeit

Verspäteter Arbeitsbeginn, eigenmächtig verlängerte Pausen, vorzeitiges Gehen oder eine fehlerhafte Zeiterfassung. Wer die Zeiterfassung bewusst manipuliert, riskiert sogar eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Krankmeldung und Nachweis

Nicht die Krankheit ist abmahnfähig, sondern die Verletzung der Pflichten, die mit ihr verbunden sind: die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich anzuzeigen oder sie nicht rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen (§ 5 EFZG).

Arbeitsverweigerung und Weisungen

Wer eine berechtigte Weisung nicht befolgt oder Arbeit ablehnt, die zu seinen vertraglichen Aufgaben gehört, verletzt seine Hauptpflicht. Eine Weisung, die billigem Ermessen widerspricht (§ 106 GewO), muss er dagegen nicht befolgen.

Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten

Beleidigungen, Drohungen, Belästigungen und Störungen des Betriebsfriedens. Schwere Fälle wie Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigung können eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen.

Private Nutzung von Telefon und Internet

Verbietet oder beschränkt der Arbeitgeber die private Nutzung, ist ein Verstoß abmahnfähig. Fehlt eine solche Regelung, kommt es auf den Umfang an: Wer während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat surft, verletzt seine Arbeitspflicht.

Schlechtleistung

Eine Abmahnung wegen Schlechtleistung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer weniger leistet, als er bei angemessener Anstrengung könnte. Fehler, wie sie jedem unterlaufen, genügen nicht.

Nicht abgemahnt werden darf, wer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (§ 612a BGB): wer ausstehenden Lohn verlangt, Urlaub beantragt, sich beim Betriebsrat beschwert oder krank ist. Eine solche Abmahnung ist unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen.

Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?

Nein. Eine Pflicht, die Abmahnung zu unterschreiben, besteht nicht. Häufig legt der Arbeitgeber das Schreiben mit der Bitte vor, den Erhalt zu quittieren. Eine solche Empfangsbestätigung ist unschädlich: Sie belegt nur, dass die Abmahnung zugegangen ist, nicht, dass die Vorwürfe zutreffen.

Anders liegt es bei Zusätzen wie „einverstanden“ oder „Die Vorwürfe treffen zu“. Wer so unterschreibt, räumt den Sachverhalt ein und erschwert sich jede spätere Gegenwehr. Gleiches gilt für spontane Erklärungen im Personalgespräch, in denen der Vorfall geschildert oder entschuldigt wird.

Verweigert der Arbeitnehmer jede Unterschrift, ändert das an der Wirksamkeit der Abmahnung nichts. Der Arbeitgeber kann den Zugang auf anderem Weg nachweisen, etwa durch einen Zeugen.

Abmahnung erhalten: so reagieren Sie richtig

  • Höchstens den Empfang mit Datum bestätigen: „Erhalten am …“.
  • Im Gespräch nichts einräumen und nichts entschuldigen.
  • Notizen zum Vorfall anfertigen und mögliche Zeugen festhalten, solange die Erinnerung frisch ist.
  • Die Abmahnung anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie eine Gegendarstellung schreiben.

Ihre Möglichkeiten gegen eine Abmahnung

Gegen eine unberechtigte Abmahnung stehen dem Arbeitnehmer mehrere Wege offen. Welcher richtig ist, hängt nicht allein davon ab, ob die Abmahnung angreifbar ist, sondern auch davon, welches Ziel er verfolgt: den Arbeitsplatz zu sichern, eine Kündigung abzuwehren oder das Arbeitsverhältnis zu guten Bedingungen zu beenden.

Gegendarstellung

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass seine Erklärung zur Abmahnung der Personalakte beigefügt wird (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Die Gegendarstellung stellt den Vorfall aus seiner Sicht dar. Sie sollte sachlich bleiben und nicht mehr preisgeben, als für die Richtigstellung nötig ist.

Entfernung aus der Personalakte

Ist die Abmahnung unberechtigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass sie aus der Personalakte entfernt wird. Der erste Schritt ist ein schriftliches Verlangen an den Arbeitgeber mit Fristsetzung. Auch eine berechtigte Abmahnung ist zu entfernen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist.

Klage vor dem Arbeitsgericht

Lehnt der Arbeitgeber die Entfernung ab, kann der Arbeitnehmer auf Entfernung der Abmahnung klagen. Im Prozess muss der Arbeitgeber die Tatsachen beweisen, auf die er die Abmahnung stützt. Eine Klage schafft Klarheit, belastet aber häufig das Verhältnis im Betrieb.

Bewusst abwarten

Wer nicht gegen die Abmahnung vorgeht, erkennt sie damit nicht an. Ihre Richtigkeit kann auch noch in einem späteren Kündigungsschutzprozess bestritten werden; dann muss der Arbeitgeber den abgemahnten Vorfall beweisen, oft lange nach dem Geschehen. Abwarten kann deshalb klug sein. Es sollte aber eine Entscheidung sein, kein Versäumnis.

Was in einer Gegendarstellung steht, kann in einem späteren Prozess gegen den Arbeitnehmer verwendet werden. Ist ein Betriebsrat gewählt, kann der Arbeitnehmer sich außerdem bei ihm beschweren (§ 85 BetrVG) und zur Einsicht in die Personalakte ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG).

Abmahnung prüfen lassen: worauf die Kanzlei Mandic achtet

Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Abmahnungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Prüfung beginnt mit dem Abmahnungsschreiben und den Tatsachen, auf die es sich stützt. Sie endet mit einer Empfehlung, die über die einzelne Abmahnung hinausreicht: Was bedeutet sie für eine mögliche Kündigung, und welcher Weg dient dem Ziel des Mandanten am besten?

  • Bestimmtheit der Vorwürfe nach Datum, Ort und Hergang
  • Richtigkeit der Tatsachen und ihre Beweisbarkeit
  • Pflichtverletzung, Warnfunktion und Verhältnismäßigkeit
  • Berechtigung des Ausstellers und Zugang der Abmahnung
  • Gegendarstellung, Entfernungsverlangen, Klage oder Abwarten
  • Folgen für eine spätere Kündigung, eine Abfindung und das Arbeitszeugnis

Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Ob eine Rechtsschutzversicherung die weiteren Kosten übernimmt, klärt die Kanzlei Mandic vor Beginn des Mandats.

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Abmahnung im Briefkasten? Erst prüfen lassen, dann reagieren

Eine Abmahnung verlangt keine schnelle, sondern eine richtige Antwort. Rufen Sie an: Die Kanzlei Mandic prüft die Abmahnung und sagt Ihnen, ob Gegendarstellung, Klage oder Abwarten in Ihrem Fall der bessere Weg ist.

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