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Abschiebung droht? Abschiebungsschutz und Duldung vom Anwalt

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht·Veröffentlicht am 15. April 2024·Aktualisiert am 23. Oktober 2026

Droht eine Abschiebung, zählen oft Tage. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Abschiebungsverbote und Duldungsgründe, stellt Eilanträge beim Verwaltungsgericht und vertritt Sie bei Ausweisung und Einreiseverbot.

Abschiebung: das Wichtigste in Kürze

Eine Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die Behörden. Sie ist unzulässig, solange ein Abschiebungsverbot besteht oder die Abschiebung ausgesetzt ist.

  • Kein Termin: Nach Ablauf der Ausreisefrist darf der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG). Gegenwehr muss vorher beginnen.
  • Abschiebungsverbote: Droht im Zielstaat Verfolgung, Folter oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, darf nicht abgeschoben werden (§ 60 AufenthG).
  • Duldung: Sie setzt die Abschiebung nur aus, solange ein Hindernis besteht. Sie ist kein Aufenthaltstitel, kann aber der Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis sein.
  • Eilantrag: Widerspruch und Klage stoppen eine Abschiebung oft nicht. Das leistet erst ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
  • Einreiseverbot: Jede Ausweisung und Abschiebung löst ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus (§ 11 AufenthG).

Duldung: Schutz auf Zeit und Weg zum Aufenthalt

Eine Duldung ist keine Aufenthaltserlaubnis. Sie bescheinigt nur, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist. Der Betroffene bleibt ausreisepflichtig, unterliegt Wohnsitz- und Meldeauflagen und darf nur mit Erlaubnis arbeiten. Viele Betroffene glauben, mit einer Duldung seien sie sicher. Das ist ein Irrtum: Entfällt das Hindernis, kann die Duldung widerrufen und die Abschiebung vollzogen werden.

Die Duldung kann aber auch der Ausgangspunkt für einen gesicherten Aufenthalt sein.

Ausbildungsduldung

Wer eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt, kann unter engen Voraussetzungen für ihre Dauer bleiben (§ 60c AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss und einer anschließenden Beschäftigung im erlernten Beruf ist eine Aufenthaltserlaubnis möglich (§ 19d AufenthG).

Beschäftigungsduldung

Wer seit längerer Zeit geduldet ist und seinen Lebensunterhalt durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sichert, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung erhalten (§ 60d AufenthG).

Aufenthaltserlaubnis nach langer Duldung

Gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige können nach drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 25a AufenthG), Erwachsene bei nachhaltiger Integration in der Regel nach sechs Jahren, mit minderjährigen Kindern nach vier Jahren (§ 25b AufenthG).

Ausreise unmöglich

Ist die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit unmöglich und trifft den Betroffenen daran kein Verschulden, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25 Abs. 5 AufenthG).

Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung setzen unter anderem eine geklärte Identität voraus und scheiden aus, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Antrag deshalb frühzeitig stellen.

Ausweisung und Einreiseverbot nach § 11 AufenthG

Eine Ausweisung beendet das Aufenthaltsrecht, auch das unbefristete. Sie ist zulässig, wenn der Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse zulasten des Betroffenen ausgeht (§ 53 AufenthG). Häufigster Anlass ist eine strafrechtliche Verurteilung. Auf der anderen Seite der Waage stehen die Dauer des Aufenthalts, Ehe und Kinder, Arbeit und Integration.

Mit der Ausweisung und mit jeder Abschiebung entsteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG). Die Behörde muss es befristen. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn eine strafrechtliche Verurteilung zugrunde liegt oder eine schwerwiegende Gefahr ausgeht. Auf Antrag kann die Frist verkürzt oder das Verbot aufgehoben werden, etwa wenn sich die familiäre Lage geändert hat.

Wer wegen einer Straftat angeklagt ist, sollte die aufenthaltsrechtlichen Folgen von Anfang an in die Verteidigung einbeziehen. Die Höhe einer Strafe und die Art der Verurteilung entscheiden oft darüber, ob eine Ausweisung droht. Als Fachanwalt für Strafrecht berücksichtigt Rechtsanwalt Dubravko Mandic beides, die Strafverteidigung und den Aufenthalt.

Anwalt bei drohender Abschiebung: Leistungen der Kanzlei Mandic

Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt Betroffene bei drohender Abschiebung gegenüber Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Die Prüfung beginnt mit den Bescheiden und der Ausländerakte. Sie endet nicht bei der Frage, ob die Abschiebung aufgehalten werden kann, sondern bei der Frage, welcher Weg zu einem gesicherten Aufenthalt führt.

  • Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde
  • Prüfung von Abschiebungsverboten und Duldungsgründen
  • Eilanträge beim Verwaltungsgericht
  • Anträge auf Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung und auf Aufenthaltserlaubnis
  • Vertretung bei Ausweisung und Befristung des Einreiseverbots
  • Beschwerde gegen Abschiebungshaft

Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Für ein gerichtliches Eilverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Ausländerrecht an unseren Standorten

Wir vertreten Mandanten bundesweit. Für Ihren Ort finden Sie hier Gericht, Ablauf und Ansprechpartner.

Abschiebungsschutz-Anwalt gesucht?

Der Termin einer Abschiebung wird nicht angekündigt. Rufen Sie an, bevor es so weit ist: Die Kanzlei Mandic prüft Ihre Lage und leitet die notwendigen Schritte ein. In dringenden Fällen ist die Kanzlei rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78 erreichbar.

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