Abschiebung droht? Abschiebungsschutz und Duldung vom Anwalt
Droht eine Abschiebung, zählen oft Tage. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Abschiebungsverbote und Duldungsgründe, stellt Eilanträge beim Verwaltungsgericht und vertritt Sie bei Ausweisung und Einreiseverbot.
Abschiebung: das Wichtigste in Kürze
Eine Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die Behörden. Sie ist unzulässig, solange ein Abschiebungsverbot besteht oder die Abschiebung ausgesetzt ist.
- Kein Termin: Nach Ablauf der Ausreisefrist darf der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG). Gegenwehr muss vorher beginnen.
- Abschiebungsverbote: Droht im Zielstaat Verfolgung, Folter oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, darf nicht abgeschoben werden (§ 60 AufenthG).
- Duldung: Sie setzt die Abschiebung nur aus, solange ein Hindernis besteht. Sie ist kein Aufenthaltstitel, kann aber der Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis sein.
- Eilantrag: Widerspruch und Klage stoppen eine Abschiebung oft nicht. Das leistet erst ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
- Einreiseverbot: Jede Ausweisung und Abschiebung löst ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus (§ 11 AufenthG).
Abschiebung droht: Das ist sofort zu tun
Wer ausreisepflichtig ist, hat in der Regel nur noch begrenzte Zeit, um seine Rechte geltend zu machen. Was in diesen Tagen versäumt wird, lässt sich nach einer vollzogenen Abschiebung kaum noch nachholen. Fünf Schritte sind sofort zu erledigen.
Bescheide und Fristen sichern
Bewahren Sie alle Bescheide auf: Ablehnung, Abschiebungsandrohung, Duldung, Gerichtsentscheidungen, jeweils mit dem Datum der Zustellung. Ab diesem Tag laufen die Fristen für Widerspruch, Klage und Eilantrag.
Nichts unterschreiben
Unterschreiben Sie keine Erklärung zur freiwilligen Ausreise und keinen Verzicht auf Rechtsmittel, ohne dass ein Anwalt sie geprüft hat. Solche Erklärungen können Rechte kosten, die sich nicht zurückholen lassen.
Gründe belegen
Sammeln Sie Nachweise über alles, was gegen eine Abschiebung spricht: ärztliche Bescheinigungen, Geburtsurkunden von Kindern, Nachweise über Ehe, Arbeit, Ausbildung und Schulbesuch.
Anwaltlich prüfen lassen
Lassen Sie prüfen, ob ein Abschiebungsverbot, ein Duldungsgrund oder ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht, und ob ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss.
Erreichbar bleiben
Halten Sie Meldeauflagen ein und bleiben Sie unter Ihrer Anschrift erreichbar. Wer untertaucht, verliert jeden Rechtsschutz und riskiert Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr.
Wann darf nicht abgeschoben werden? Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG
Die Ausreisepflicht allein rechtfertigt noch keine Abschiebung. Das Gesetz verbietet die Abschiebung in einen Staat, in dem dem Betroffenen schwere Gefahren drohen, und zwar unabhängig davon, ob ein Asylverfahren erfolgreich war.
Die maßgeblichen Fragen lauten:
- Verfolgung: Droht im Zielstaat Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 60 Abs. 1 AufenthG)?
- Ernsthafter Schaden: Drohen Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung oder eine ernsthafte Bedrohung durch willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt (§ 60 Abs. 2 AufenthG)?
- Menschenrechte: Würde die Abschiebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen, etwa weil die Lebensbedingungen im Zielstaat menschenunwürdig wären (§ 60 Abs. 5 AufenthG)?
- Gefahr für Leib und Leben: Besteht eine erhebliche konkrete Gefahr, insbesondere wegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 AufenthG)?
Daneben kann die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein: bei Reiseunfähigkeit, wenn keine Reisedokumente vorhanden sind oder wenn der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) entgegensteht, etwa bei einem minderjährigen deutschen Kind. Dann ist die Abschiebung auszusetzen und eine Duldung zu erteilen (§ 60a Abs. 2 AufenthG).
Für Erkrankungen stellt das Gesetz hohe Anforderungen. Es vermutet, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Wer sich darauf beruft, muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorlegen, die Diagnose, Schweregrad und die Folgen einer Abschiebung darlegt (§ 60a Abs. 2c AufenthG). Ein einfaches Attest genügt nicht.
Duldung: Schutz auf Zeit und Weg zum Aufenthalt
Eine Duldung ist keine Aufenthaltserlaubnis. Sie bescheinigt nur, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist. Der Betroffene bleibt ausreisepflichtig, unterliegt Wohnsitz- und Meldeauflagen und darf nur mit Erlaubnis arbeiten. Viele Betroffene glauben, mit einer Duldung seien sie sicher. Das ist ein Irrtum: Entfällt das Hindernis, kann die Duldung widerrufen und die Abschiebung vollzogen werden.
Die Duldung kann aber auch der Ausgangspunkt für einen gesicherten Aufenthalt sein.
Ausbildungsduldung
Wer eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt, kann unter engen Voraussetzungen für ihre Dauer bleiben (§ 60c AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss und einer anschließenden Beschäftigung im erlernten Beruf ist eine Aufenthaltserlaubnis möglich (§ 19d AufenthG).
Beschäftigungsduldung
Wer seit längerer Zeit geduldet ist und seinen Lebensunterhalt durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sichert, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung erhalten (§ 60d AufenthG).
Aufenthaltserlaubnis nach langer Duldung
Gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige können nach drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 25a AufenthG), Erwachsene bei nachhaltiger Integration in der Regel nach sechs Jahren, mit minderjährigen Kindern nach vier Jahren (§ 25b AufenthG).
Ausreise unmöglich
Ist die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit unmöglich und trifft den Betroffenen daran kein Verschulden, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25 Abs. 5 AufenthG).
Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung setzen unter anderem eine geklärte Identität voraus und scheiden aus, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Antrag deshalb frühzeitig stellen.
Eilantrag beim Verwaltungsgericht: die Abschiebung stoppen
Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels haben keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 AufenthG). Die Behörde darf also abschieben, obwohl das Verfahren noch läuft. Ob ein Aufenthalt in Deutschland während des Verfahrens erhalten bleibt, entscheidet sich deshalb häufig nicht im Hauptsacheverfahren, sondern im Eilverfahren.
Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder der Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung untersagen, die Abschiebung zu vollziehen (§ 123 VwGO). Der Antrag muss begründet und mit Nachweisen belegt werden, und er muss gestellt sein, bevor die Abschiebung vollzogen wird.
In geeigneten Fällen kann zusätzlich die Härtefallkommission des Landes angerufen werden (§ 23a AufenthG). Sie kann der obersten Landesbehörde empfehlen, aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Empfehlung besteht nicht.
Ausweisung und Einreiseverbot nach § 11 AufenthG
Eine Ausweisung beendet das Aufenthaltsrecht, auch das unbefristete. Sie ist zulässig, wenn der Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse zulasten des Betroffenen ausgeht (§ 53 AufenthG). Häufigster Anlass ist eine strafrechtliche Verurteilung. Auf der anderen Seite der Waage stehen die Dauer des Aufenthalts, Ehe und Kinder, Arbeit und Integration.
Mit der Ausweisung und mit jeder Abschiebung entsteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG). Die Behörde muss es befristen. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn eine strafrechtliche Verurteilung zugrunde liegt oder eine schwerwiegende Gefahr ausgeht. Auf Antrag kann die Frist verkürzt oder das Verbot aufgehoben werden, etwa wenn sich die familiäre Lage geändert hat.
Wer wegen einer Straftat angeklagt ist, sollte die aufenthaltsrechtlichen Folgen von Anfang an in die Verteidigung einbeziehen. Die Höhe einer Strafe und die Art der Verurteilung entscheiden oft darüber, ob eine Ausweisung droht. Als Fachanwalt für Strafrecht berücksichtigt Rechtsanwalt Dubravko Mandic beides, die Strafverteidigung und den Aufenthalt.
Abgelehnter Asylantrag und Folgeantrag
Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag ab, verbindet es die Entscheidung in der Regel mit einer Abschiebungsandrohung. Die Fristen für die Klage sind kurz, teils nur eine Woche. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, schützt die Klage allein nicht vor der Abschiebung; dann ist zusätzlich ein Eilantrag nötig.
Haben sich die Umstände nach Abschluss des Verfahrens geändert, etwa durch neue Beweismittel oder eine veränderte Lage im Herkunftsland, kann ein Folgeantrag gestellt werden. Seit dem 12. Juni 2026 gelten für das Asylverfahren die Verordnungen des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unmittelbar. Fristen und Verfahrensschritte sind deshalb in jedem Einzelfall genau zu prüfen.
Abschiebungshaft: richterliche Kontrolle
Abschiebungshaft darf nur ein Richter anordnen. Sie setzt voraus, dass ohne Haft die Abschiebung vereitelt würde, insbesondere bei Fluchtgefahr (§ 62 AufenthG). Sicherungshaft kann bis zu sechs Monate dauern und in Ausnahmefällen verlängert werden; der kürzere Ausreisegewahrsam bis zu 28 Tage (§ 62b AufenthG).
Haftanordnungen halten einer Überprüfung nicht immer stand. Gegen sie ist die Beschwerde zulässig. Auch nach der Entlassung oder Abschiebung lässt sich gerichtlich feststellen, dass die Haft rechtswidrig war.
Anwalt bei drohender Abschiebung: Leistungen der Kanzlei Mandic
Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt Betroffene bei drohender Abschiebung gegenüber Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Die Prüfung beginnt mit den Bescheiden und der Ausländerakte. Sie endet nicht bei der Frage, ob die Abschiebung aufgehalten werden kann, sondern bei der Frage, welcher Weg zu einem gesicherten Aufenthalt führt.
- Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde
- Prüfung von Abschiebungsverboten und Duldungsgründen
- Eilanträge beim Verwaltungsgericht
- Anträge auf Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung und auf Aufenthaltserlaubnis
- Vertretung bei Ausweisung und Befristung des Einreiseverbots
- Beschwerde gegen Abschiebungshaft
Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Für ein gerichtliches Eilverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Häufige Fragen zu Abschiebung und Duldung
Wann darf jemand nicht abgeschoben werden?
Wenn ein Abschiebungsverbot besteht, weil im Zielstaat Verfolgung, Folter oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht (§ 60 AufenthG), oder wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist: bei Reiseunfähigkeit, fehlenden Reisedokumenten oder wenn der Schutz der Familie entgegensteht. Dann ist eine Duldung zu erteilen (§ 60a AufenthG).
Kann eine Arbeit oder Ausbildung die Abschiebung verhindern?
Nicht automatisch. Eine qualifizierte Berufsausbildung kann zur Ausbildungsduldung führen, eine langjährige Beschäftigung zur Beschäftigungsduldung (§§ 60c, 60d AufenthG). Beide setzen unter anderem eine geklärte Identität voraus und müssen beantragt werden, bevor konkrete Maßnahmen zur Abschiebung eingeleitet sind.
Kann eine Heirat die Abschiebung verhindern?
Eine Ehe mit einem Deutschen oder einem Ausländer mit gesichertem Aufenthalt begründet häufig einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, schützt aber nicht ohne Weiteres vor der Abschiebung. Oft verlangt die Behörde, dass das Visum vom Ausland aus eingeholt wird. Steht die Eheschließung unmittelbar bevor, etwa mit festem Termin beim Standesamt, kann eine Duldung in Betracht kommen.
Wie läuft eine Abschiebung ab?
Nach Ablauf der Ausreisefrist kann die Behörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen. Der Termin darf dann nicht mehr angekündigt werden (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG). In der Regel holt die Polizei die Betroffenen frühmorgens ab und bringt sie zum Flughafen. Wer erst in diesem Moment handelt, hat kaum noch Möglichkeiten.
Was ist ein Einreiseverbot?
Mit einer Ausweisung oder Abschiebung entsteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG). Die Behörde muss es befristen, in der Regel auf höchstens fünf Jahre, nach einer strafrechtlichen Verurteilung auch länger. Auf Antrag kann die Frist verkürzt oder das Verbot aufgehoben werden.
Kann ich trotz Duldung abgeschoben werden?
Ja. Die Duldung setzt die Abschiebung nur aus, solange das Hindernis besteht. Entfällt es, kann die Duldung widerrufen und die Abschiebung vollzogen werden. Eine Duldung ist deshalb kein sicherer Aufenthalt, sondern ein Anlass, die Wege zu einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen.
Kann ich mit einer Duldung arbeiten?
Nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde, die in der Duldung vermerkt wird. Ausgeschlossen ist die Erlaubnis unter anderem, wenn die Abschiebung aus Gründen scheitert, die der Betroffene selbst zu vertreten hat, etwa durch Täuschung über die Identität (§ 60a Abs. 6 AufenthG).
Was gilt, wenn ich krank bin?
Eine Erkrankung steht einer Abschiebung nur entgegen, wenn sie lebensbedrohlich oder schwerwiegend ist und sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 AufenthG), oder wenn Reiseunfähigkeit besteht. Erforderlich ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung mit Diagnose, Schweregrad und Folgen (§ 60a Abs. 2c AufenthG); ein einfaches Attest genügt nicht.
Was kostet ein Anwalt bei drohender Abschiebung?
Der erste Anruf ist kostenlos, das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Für ein gerichtliches Eilverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Kosten der weiteren Vertretung bespricht die Kanzlei Mandic vor Beginn des Mandats.
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Abschiebungsschutz-Anwalt gesucht?
Der Termin einer Abschiebung wird nicht angekündigt. Rufen Sie an, bevor es so weit ist: Die Kanzlei Mandic prüft Ihre Lage und leitet die notwendigen Schritte ein. In dringenden Fällen ist die Kanzlei rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78 erreichbar.
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