Arbeitszeugnis prüfen lassen: versteckte Codes erkennen
Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend und wahr sein. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Note, Formulierungen und Auslassungen, fordert die Berichtigung beim Arbeitgeber ein und klagt sie notfalls vor dem Arbeitsgericht ein.
Arbeitszeugnis: das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitszeugnis ist die schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung, auf Verlangen auch über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers (§ 109 GewO).
- Anspruch: Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis, auf Verlangen auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
- Maßstab: Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Verschlüsselte Formulierungen, die etwas anderes aussagen als der Wortlaut, sind unzulässig (§ 109 Abs. 2 GewO).
- Note: Wer eine bessere Bewertung als „befriedigend“ verlangt, muss sie begründen; wer schlechter bewertet wird, kann vom Arbeitgeber Belege verlangen.
- Frist: Der Anspruch verjährt in drei Jahren, tarifliche Ausschlussfristen können aber nur wenige Monate betragen.
- Berichtigung: Der Arbeitgeber muss ein neues Zeugnis mit dem ursprünglichen Datum ausstellen.
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach § 109 GewO
Verlangt der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis, ist der Arbeitgeber verpflichtet, es zu erstellen und auszuhändigen. Das gilt für jedes Arbeitsverhältnis, unabhängig von seiner Dauer, auch für Minijobs und Aushilfen. Für Auszubildende regelt § 16 BBiG einen eigenen Anspruch.
Einfaches und qualifiziertes Zeugnis
Das einfache Zeugnis bescheinigt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis beurteilt zusätzlich Leistung und Verhalten; der Arbeitnehmer muss es ausdrücklich verlangen. Für Bewerbungen ist in aller Regel das qualifizierte Zeugnis üblich.
Zwischenzeugnis
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn ein berechtigter Anlass vorliegt: ein Wechsel des Vorgesetzten, eine Versetzung, eine längere Elternzeit oder eine in Aussicht gestellte Kündigung. Viele Tarifverträge regeln den Anspruch ausdrücklich.
Wann das Zeugnis fällig ist
Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; nach einer Kündigung kann der Arbeitnehmer bereits ein vorläufiges Zeugnis für seine Bewerbungen verlangen. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis in angemessener Zeit erstellen, in der Regel innerhalb weniger Wochen.
Form
Das Zeugnis wird schriftlich auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers erteilt und von einem Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben, der dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 109 Abs. 3 GewO).
Zeugnissprache: Noten und Formulierungen
Aus der Pflicht, wahr und zugleich wohlwollend zu formulieren, hat sich eine eigene Zeugnissprache entwickelt. Die Gesamtnote verbirgt sich meist in der sogenannten Zufriedenheitsformel. Schon ein einzelnes Wort entscheidet über eine ganze Note.
| Note | Typische Formulierung der Leistungsbewertung |
|---|---|
| 1 (sehr gut) | stets zu unserer vollsten Zufriedenheit |
| 2 (gut) | stets zu unserer vollen Zufriedenheit |
| 3 (befriedigend) | zu unserer vollen Zufriedenheit |
| 4 (ausreichend) | zu unserer Zufriedenheit |
| 5 (mangelhaft) | im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit |
Ebenso wird die Verhaltensbeurteilung gelesen: „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich“ steht für eine sehr gute Bewertung. Fehlt eine dieser Gruppen oder ist die Reihenfolge vertauscht, deuten Personaler das als Hinweis auf Schwierigkeiten.
Versteckte Negativformulierungen und Auslassungen
§ 109 Abs. 2 GewO verbietet Formulierungen, die eine andere Aussage treffen, als ihr Wortlaut erkennen lässt. In der Praxis finden sich solche Wendungen dennoch häufig. Sie klingen freundlich, werden von Personalern aber als Warnsignal verstanden.
Typische Beispiele:
- „Er hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden“: Bemühen ohne Erfolg, also unzureichende Leistung.
- „Sie war stets pünktlich“ als einzige hervorgehobene Eigenschaft: keine nennenswerten Leistungen.
- „Wir haben ihn als zuverlässigen Mitarbeiter kennengelernt“: Die Eigenschaft wird nur behauptet, nicht bestätigt.
- „Er zeigte Verständnis für seine Arbeit“: fehlender Einsatz.
- „Sie verstand es, Aufgaben erfolgreich zu delegieren“: Sie hat Arbeit abgegeben, statt sie zu erledigen.
Ebenso aussagekräftig ist, was fehlt. Lässt ein Zeugnis Eigenschaften weg, die für die Tätigkeit wesentlich sind, etwa die Ehrlichkeit bei einer Kassiererin oder die Führungsleistung bei einer Führungskraft, ist das ein beredtes Schweigen. Auch ein Zeugnis ohne Verhaltensbeurteilung oder mit einer auffällig knappen Tätigkeitsbeschreibung kann angreifbar sein.
Wohlwollend und wahr: Was im Zeugnis stehen muss
Das Bundesarbeitsgericht verlangt ein Zeugnis, das wahr ist und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschwert. Wahrheit geht dabei vor Wohlwollen: Der Arbeitgeber muss nichts Falsches bescheinigen, er darf aber auch nicht durch Formulierung, Auswahl oder Auslassung schlechter bewerten, als es der Wirklichkeit entspricht.
Für die Note gilt eine klare Verteilung: Ein „befriedigend“ gilt als durchschnittliche Leistung. Wer eine bessere Bewertung verlangt, muss darlegen und beweisen, dass seine Leistung darüber lag, etwa mit Beurteilungen, Zielvereinbarungen oder einem früheren Zwischenzeugnis. Will der Arbeitgeber schlechter als befriedigend bewerten, muss er seinerseits die Tatsachen dafür darlegen.
Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er daran grundsätzlich gebunden. Vom Zwischenzeugnis darf das Endzeugnis nur abweichen, wenn sich Leistung oder Verhalten seitdem tatsächlich geändert haben.
Ein qualifiziertes Zeugnis enthält:
- Angaben zur Person, zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und zur Position
- eine vollständige und genaue Beschreibung der Tätigkeiten
- die Beurteilung von Fachwissen, Arbeitsweise und Arbeitserfolg mit einer Gesamtnote
- die Beurteilung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden
- Ausstellungsdatum und Unterschrift
Eine Dankes- und Wunschformel am Ende, etwa „Wir bedauern sein Ausscheiden“, ist üblich und wird von Personalern erwartet. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht.
Zeugnis berichtigen lassen: So läuft es ab
Die meisten Zeugnisstreitigkeiten lassen sich ohne Gericht beilegen, wenn die Beanstandungen konkret begründet sind und der Arbeitgeber einen ausformulierten Vorschlag erhält.
Prüfung
Die Kanzlei Mandic prüft das Zeugnis Satz für Satz: Gesamtnote, Tätigkeitsbeschreibung, Verhaltensbeurteilung, Schlussformel und Auslassungen. Am Ende steht eine Einschätzung, welche Änderungen sich begründen und durchsetzen lassen.
Aufforderung an den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber wird schriftlich unter Fristsetzung aufgefordert, das Zeugnis zu berichtigen, mit konkreten Formulierungsvorschlägen. Das erleichtert ihm die Korrektur und zeigt zugleich, dass die Forderung belegt ist.
Klage vor dem Arbeitsgericht
Lehnt der Arbeitgeber ab, kann auf Erteilung eines berichtigten Zeugnisses geklagt werden. Viele Zeugnisstreitigkeiten enden im Gütetermin mit einem Vergleich über den genauen Wortlaut.
Der Arbeitgeber muss ein vollständig neues Zeugnis ausstellen, keine korrigierte Fassung des alten. Es trägt das Datum des ursprünglichen Zeugnisses, damit kein Rückschluss auf einen Streit möglich ist.
Fristen und Kosten der Zeugnisberichtigung
Der Anspruch auf ein Zeugnis und auf seine Berichtigung verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Viel früher können aber tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen greifen, die oft nur drei bis sechs Monate betragen. Wer lange wartet, riskiert außerdem, dass der Anspruch verwirkt ist. Ein Zeugnis sollte deshalb unmittelbar nach Erhalt geprüft werden.
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Der Streitwert einer Zeugnisklage beträgt in der Regel ein Bruttomonatsgehalt; endet das Verfahren durch einen Vergleich, entfallen die Gerichtsgebühren. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten häufig.
Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch mit Prüfung des Zeugnisses kostet 238 € brutto.
Zeugnisprüfung: worauf die Kanzlei Mandic achtet
Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Arbeitszeugnisse für Arbeitnehmer und berät Arbeitgeber bei der Formulierung. Die Prüfung endet nicht bei der Note: Auch eine gute Gesamtnote verliert ihren Wert, wenn die Tätigkeitsbeschreibung lückenhaft ist oder die Verhaltensbeurteilung eine Gruppe auslässt.
- Gesamtnote und Zufriedenheitsformel
- Vollständigkeit und Genauigkeit der Tätigkeitsbeschreibung
- Verhaltensbeurteilung, Reihenfolge und Auslassungen
- verschlüsselte Formulierungen nach § 109 Abs. 2 GewO
- Bindung an ein früheres Zwischenzeugnis
- Zeugnisregelungen in Aufhebungsvertrag und Vergleich
Wird über das Ende des Arbeitsverhältnisses verhandelt, gehört das Zeugnis in jeden Vergleich. Der beste Zeitpunkt, den Wortlaut festzulegen, ist die Einigung über Kündigung oder Abfindung.
Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis
Wie kann ich prüfen, ob mein Arbeitszeugnis gut ist?
Entscheidend sind die Zufriedenheitsformel, die Verhaltensbeurteilung und die Schlussformel. „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ steht für sehr gut, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ für gut. Ebenso wichtig ist, was fehlt: Auslassungen wesentlicher Eigenschaften oder Gruppen in der Verhaltensbeurteilung werten das Zeugnis ab.
Ist eine 2 im Arbeitszeugnis schlecht?
Nein. Eine 2 bescheinigt eine gute Leistung. Weil gute und sehr gute Zeugnisse in der Praxis weit verbreitet sind, lesen Personaler eine 2 als solide, eine 3 dagegen oft schon als Warnsignal.
Was tun, wenn ich mit meinem Arbeitszeugnis nicht einverstanden bin?
Lassen Sie das Zeugnis prüfen und fordern Sie den Arbeitgeber dann schriftlich und mit konkreten Formulierungsvorschlägen zur Berichtigung auf. Lehnt er ab, kann vor dem Arbeitsgericht auf ein berichtigtes Zeugnis geklagt werden.
Wie lange habe ich Zeit, mein Arbeitszeugnis korrigieren zu lassen?
Der Anspruch verjährt nach drei Jahren. Tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen können aber schon nach wenigen Monaten greifen, und nach längerem Zuwarten kann der Anspruch verwirkt sein. Lassen Sie das Zeugnis deshalb unmittelbar nach Erhalt prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis?
Das einfache Zeugnis bescheinigt nur Art und Dauer der Beschäftigung. Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich eine Beurteilung von Leistung und Verhalten; es wird nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erteilt und ist für Bewerbungen der Regelfall.
Habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Ja, wenn ein berechtigter Anlass besteht, etwa ein Wechsel des Vorgesetzten, eine Versetzung, eine längere Elternzeit oder eine angekündigte Kündigung. Viele Tarifverträge sehen den Anspruch ausdrücklich vor.
Darf ein Arbeitgeber ein schlechtes Arbeitszeugnis ausstellen?
Nur wenn es der Wahrheit entspricht. Will der Arbeitgeber schlechter als „befriedigend“ bewerten, muss er die Tatsachen dafür darlegen und im Streitfall beweisen. Verschlüsselte Abwertungen sind in jedem Fall unzulässig.
Muss im Zeugnis stehen, dass man das Ausscheiden bedauert?
Einen Rechtsanspruch auf eine Dankes- und Wunschformel gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Weil Personaler sie erwarten, wird sie aber regelmäßig in Vergleichen vereinbart.
Was kostet es, ein Arbeitszeugnis prüfen zu lassen?
Der erste Anruf ist kostenlos, das Erstgespräch mit Prüfung des Zeugnisses kostet 238 € brutto. Kommt es zur Klage, trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst; eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten häufig.
Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber gar kein Zeugnis ausstellt?
Fordern Sie das Zeugnis schriftlich unter Fristsetzung an. Bleibt der Arbeitgeber untätig, kann auf Erteilung geklagt werden. Entsteht durch die Verzögerung ein nachweisbarer Schaden, etwa eine gescheiterte Bewerbung, kommt Schadensersatz in Betracht.
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