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Arbeitszeugnis prüfen lassen: versteckte Codes erkennen

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht·Veröffentlicht am 15. Februar 2024·Aktualisiert am 23. Oktober 2026

Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend und wahr sein. Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Note, Formulierungen und Auslassungen, fordert die Berichtigung beim Arbeitgeber ein und klagt sie notfalls vor dem Arbeitsgericht ein.

Arbeitszeugnis: das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitszeugnis ist die schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung, auf Verlangen auch über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers (§ 109 GewO).

  • Anspruch: Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis, auf Verlangen auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
  • Maßstab: Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Verschlüsselte Formulierungen, die etwas anderes aussagen als der Wortlaut, sind unzulässig (§ 109 Abs. 2 GewO).
  • Note: Wer eine bessere Bewertung als „befriedigend“ verlangt, muss sie begründen; wer schlechter bewertet wird, kann vom Arbeitgeber Belege verlangen.
  • Frist: Der Anspruch verjährt in drei Jahren, tarifliche Ausschlussfristen können aber nur wenige Monate betragen.
  • Berichtigung: Der Arbeitgeber muss ein neues Zeugnis mit dem ursprünglichen Datum ausstellen.

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach § 109 GewO

Verlangt der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis, ist der Arbeitgeber verpflichtet, es zu erstellen und auszuhändigen. Das gilt für jedes Arbeitsverhältnis, unabhängig von seiner Dauer, auch für Minijobs und Aushilfen. Für Auszubildende regelt § 16 BBiG einen eigenen Anspruch.

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Das einfache Zeugnis bescheinigt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis beurteilt zusätzlich Leistung und Verhalten; der Arbeitnehmer muss es ausdrücklich verlangen. Für Bewerbungen ist in aller Regel das qualifizierte Zeugnis üblich.

Zwischenzeugnis

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn ein berechtigter Anlass vorliegt: ein Wechsel des Vorgesetzten, eine Versetzung, eine längere Elternzeit oder eine in Aussicht gestellte Kündigung. Viele Tarifverträge regeln den Anspruch ausdrücklich.

Wann das Zeugnis fällig ist

Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; nach einer Kündigung kann der Arbeitnehmer bereits ein vorläufiges Zeugnis für seine Bewerbungen verlangen. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis in angemessener Zeit erstellen, in der Regel innerhalb weniger Wochen.

Form

Das Zeugnis wird schriftlich auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers erteilt und von einem Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben, der dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 109 Abs. 3 GewO).

Zeugnisprüfung: worauf die Kanzlei Mandic achtet

Rechtsanwalt Dubravko Mandic prüft Arbeitszeugnisse für Arbeitnehmer und berät Arbeitgeber bei der Formulierung. Die Prüfung endet nicht bei der Note: Auch eine gute Gesamtnote verliert ihren Wert, wenn die Tätigkeitsbeschreibung lückenhaft ist oder die Verhaltensbeurteilung eine Gruppe auslässt.

  • Gesamtnote und Zufriedenheitsformel
  • Vollständigkeit und Genauigkeit der Tätigkeitsbeschreibung
  • Verhaltensbeurteilung, Reihenfolge und Auslassungen
  • verschlüsselte Formulierungen nach § 109 Abs. 2 GewO
  • Bindung an ein früheres Zwischenzeugnis
  • Zeugnisregelungen in Aufhebungsvertrag und Vergleich

Wird über das Ende des Arbeitsverhältnisses verhandelt, gehört das Zeugnis in jeden Vergleich. Der beste Zeitpunkt, den Wortlaut festzulegen, ist die Einigung über Kündigung oder Abfindung.

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