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KündigungsschutzklageAbfindung verhandelnBüro am Odeonsplatz
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Anwalt bei Kündigung in München

Gekündigt oder zum Aufhebungsvertrag gedrängt? Als Anwalt bei Kündigung in München prüfen wir Ihre Kündigung, erheben fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München und verhandeln über Ihren Arbeitsplatz oder eine Abfindung. Unser Büro liegt in der Ludwigstraße 8 am Odeonsplatz.

Ludwigstraße 8, 80539 München · Mo–Fr 08:00⁠–⁠18:00 Uhr · Notfall rund um die Uhr

Drei Wochen ab Zugang der Kündigung

Die Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz, gerechnet ab Zugang der Kündigung. Die Frist gilt auch in der Probezeit, im Kleinbetrieb und bei einer fristlosen Kündigung. Wer sie versäumt, kann sich in aller Regel nicht mehr wehren, auch wenn die Kündigung fehlerhaft war.

Sofort richtig handeln

Gekündigt: drei Dinge, die jetzt zählen

01

Zugang festhalten

Halten Sie fest, an welchem Tag die Kündigung zugegangen ist, und bewahren Sie Brief und Umschlag auf. Eine Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein; per E-Mail, WhatsApp oder nur mündlich ist sie unwirksam.

02

Nichts unterschreiben

Keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, keine Ausgleichsquittung und keinen Verzicht auf die Klage ohne Prüfung. Mit einer Unterschrift geben Sie unter Umständen Ihren gesamten Kündigungsschutz auf.

03

Arbeitsuchend melden

Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen. Sonst droht eine Sperrzeit. Schicken Sie uns außerdem Kündigung und Arbeitsvertrag.

Ihr Anwalt bei Kündigung in München: Hält die Kündigung?

Eine Kündigung ist nicht schon deshalb wirksam, weil sie ausgesprochen wurde. Ob sie hält, hängt von Form und Frist ab, vom Kündigungsgrund, von der Anhörung des Betriebsrats und von einem möglichen Sonderkündigungsschutz. Als Anwalt für Kündigungsschutz in München prüfen wir diese Punkte und sagen Ihnen offen, wie wir Ihre Aussichten einschätzen und ob sich eine Klage lohnt.

Den allgemeinen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes haben Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und Ihr Arbeitgeber im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt; Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig, Auszubildende nicht. Dann braucht die Kündigung einen Grund in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen, und diesen Grund muss der Arbeitgeber beweisen.

Unabhängig davon schützt das Gesetz bestimmte Beschäftigte besonders. Während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach der Entbindung und in der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich verboten. Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf nach sechs Monaten Beschäftigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Mitgliedern des Betriebsrats kann während der Amtszeit und ein Jahr danach grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; während der Amtszeit muss zudem der Betriebsrat zustimmen.

Arbeitgeber, die eine Kündigung planen, beraten wir ebenfalls: zu Kündigungsgrund, Sozialauswahl, Anhörung des Betriebsrats und den richtigen Fristen.

Welche Kündigung? Darauf prüfen wir

Betriebsbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber muss belegen, dass Ihr Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und keine andere freie Stelle im Unternehmen in Frage kommt. Unter vergleichbaren Beschäftigten muss er nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung auswählen.

Mehr erfahren→: Betriebsbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung

Wegen eines Pflichtverstoßes ist eine Kündigung meist nur nach einer einschlägigen Abmahnung zulässig. Wir prüfen den Vorwurf, die Abmahnung und ob die Kündigung verhältnismäßig ist.

Mehr erfahren→: Verhaltensbedingte Kündigung

Kündigung wegen Krankheit

Sie setzt eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Belastungen und eine Abwägung der Interessen voraus. Wurde trotz längerer Erkrankung kein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten, schwächt das die Position des Arbeitgebers.

Mehr erfahren→: Kündigung wegen Krankheit

Fristlose Kündigung

Sie braucht einen wichtigen Grund und muss binnen zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (§ 626 BGB). Auch dagegen müssen Sie innerhalb von drei Wochen klagen.

Mehr erfahren→: Fristlose Kündigung

Änderungskündigung

Der Arbeitgeber kündigt und bietet zugleich neue Bedingungen an, etwa weniger Gehalt oder einen anderen Arbeitsort. Sie können unter Vorbehalt annehmen und die Änderung gerichtlich prüfen lassen; den Vorbehalt müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens nach drei Wochen erklären.

Mehr erfahren→: Änderungskündigung

Probezeit und Kleinbetrieb

Ohne Kündigungsschutzgesetz braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Unwirksam kann die Kündigung trotzdem sein, etwa ohne Schriftform, bei Sonderkündigungsschutz oder wenn sie diskriminiert oder treuwidrig ist. Die Klagefrist läuft auch hier.

Mehr erfahren→: Probezeit und Kleinbetrieb
Arbeitsgericht München

Kündigungsschutzklage in München: Gericht, Verfahren, Kosten

Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder Sie gewöhnlich arbeiten; für Arbeitsverhältnisse in München ist das in der Regel das Arbeitsgericht München. Das Verfahren beginnt mit dem Gütetermin, in dem die oder der Vorsitzende allein mit beiden Seiten über eine Einigung spricht. Kommt keine zustande, folgt der Kammertermin mit zwei ehrenamtlichen Richtern, je einem aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Viele Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich, häufig über eine Abfindung, ein gutes Zeugnis und das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist. Ein Vergleich ist in jeder Phase möglich, auch außerhalb des Gerichts. Über eine Berufung gegen das Urteil entscheidet das Landesarbeitsgericht München.

Bei den Kosten gilt eine Besonderheit (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz): In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt. Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert, bei einer Kündigungsschutzklage höchstens dem Bruttoentgelt für drei Monate. Gerichtskosten entfallen, wenn das Verfahren mit einem Vergleich endet. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in der Regel nach Ablauf der Wartezeit; wer sich das Verfahren nicht leisten kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.

Symbolbild: Leeres Treppenhaus im Münchner Justizpalast
Symbolbild

Von der Kündigung bis zum Vergleich oder Urteil

01

Prüfung

Sie schicken uns Kündigung, Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen per E-Mail oder WhatsApp. Wir prüfen Form, Frist, Grund und Sonderkündigungsschutz und sagen Ihnen, bis wann geklagt werden muss.

02

Klage

Wir reichen die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München ein und stimmen mit Ihnen ab, ob wir parallel mit dem Arbeitgeber verhandeln.

03

Gütetermin

Nach dem Gesetz soll er innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, in der Praxis kann es länger dauern. Hier wird erstmals über eine Einigung gesprochen, häufig über eine Abfindung.

04

Kammertermin oder Vergleich

Ohne Einigung tauschen beide Seiten Schriftsätze aus, dann entscheidet die Kammer, meist einige Monate später. Bis zum Urteil bleibt ein Vergleich möglich.

Erfahrungen von Mandanten nach einer Kündigung

Bewertungen aus dem Google-Profil unseres Hauptsitzes in Freiburg, ungekürzt.

★★★★★

Ich kann die Kanzlei insbesondere im Bereich Arbeitsrecht uneingeschränkt empfehlen.

Von der ersten Beratung nach meiner Kündigung bis hin zur Kündigungsschutzklage und der anschließenden Vertretung vor dem Arbeitsgericht wurde ich durchgehend kompetent, zuverlässig und professionell begleitet. Die rechtlichen Möglichkeiten und nächsten Schritte wurden verständlich erklärt, sodass ich mich während des gesamten Verfahrens sehr gut aufgehoben gefühlt habe.

Besonders positiv hervorzuheben ist die schnelle und unkomplizierte Kommunikation. Rückfragen wurden zeitnah beantwortet und die Vertretung meiner Interessen im Rechtsstreit war durchweg überzeugend.

Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung und die erfolgreiche Vertretung. Klare Empfehlung für alle arbeitsrechtlichen Angelegenheiten!

Google-Bewertung vom 17.8.2026
★★★★★

Ich kann diese Kanzlei uneingeschränkt empfehlen. Die Beratung ist nicht nur äußerst kompetent, sondern auch menschlich auf Augenhöhe, freundlich, klar und lösungsorientiert. Alle Anliegen wurden zügig bearbeitet und ich wurde stets über den aktuellen Stand informiert. Genau so stellt man sich eine verlässliche rechtliche Betreuung vor. Vielen Dank für die hervorragende Arbeit!

Google-Bewertung vom 7.6.2025
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