Strafrechtlicher Notfall: Festnahme, Durchsuchung, Haftbefehl? Rund um die Uhr: +49 172 712 72 78
Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht in Freiburg
Von Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht · Rechtsanwaltskammer Freiburg
Zuletzt aktualisiert am 16. August 2026
Sie brauchen einen Anwalt für Strafrecht in Freiburg, und meistens brauchen Sie ihn sofort. Die Kanzlei Mandic verteidigt von der Grünwälderstraße 1-7 mitten in der Freiburger Altstadt aus: vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Freiburg, vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe und bundesweit bis zum Bundesgerichtshof. Strafverteidigung ist unsere Hauptaufgabe, nicht ein Rechtsgebiet unter vielen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist Fachanwalt für Strafrecht und seit über 15 Jahren Strafverteidiger. Im strafrechtlichen Notfall (Festnahme, Hausdurchsuchung, Haftbefehl) erreichen Sie uns rund um die Uhr.
Kanzlei Mandic in der Freiburger Altstadt
Der Hauptsitz der Kanzlei Mandic liegt mitten in Freiburg: Grünwälderstraße 1-7, wenige Gehminuten vom Bertoldsbrunnen. Von hier aus vertreten wir Mandanten in ganz Südbaden, vom Erstgespräch bis zur Hauptverhandlung. Im strafrechtlichen Notfall erreichen Sie uns rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78.
Kanzlei Mandic Freiburg
79098 Freiburg im Breisgau
Strafrechtlicher Notfall in Freiburg: was Sie in den ersten Stunden tun sollten
Vorladung der Polizei Freiburg erhalten
Sie müssen nicht hingehen, und Sie müssen nichts zur Sache sagen.
Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und sich zur Sache nicht äußern. Anzugeben sind lediglich Ihre Personalien. Ihr Verteidiger sagt den Termin ab, beantragt Akteneinsicht und entscheidet erst danach mit Ihnen, ob eine Aussage überhaupt sinnvoll ist. Wer vorher spricht, kennt die Vorwürfe nur aus zweiter Hand.
Vorladung von der Polizei: Schritt für SchrittHausdurchsuchung in Freiburg
Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und widersprechen Sie ausdrücklich.
Widersetzen Sie sich der Durchsuchung nicht: das schafft nur einen zusätzlichen Vorwurf. Aber erklären Sie ausdrücklich Ihren Widerspruch und lassen Sie ihn protokollieren. Verlangen Sie ein Verzeichnis aller mitgenommenen Gegenstände. Und rufen Sie an, solange die Beamten noch im Haus sind.
Hausdurchsuchung: richtiges VerhaltenFestnahme und Untersuchungshaft
Die ersten Tage entscheiden.
Wer festgenommen und nicht wieder freigelassen wird, muss unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Haftrichter vorgeführt werden, bei einer Festnahme in Freiburg regelmäßig am Amtsgericht Freiburg. Ein Pflichtverteidiger ist schon vorher zu bestellen: Der Anspruch entsteht, sobald feststeht, dass der Beschuldigte dem Haftrichter vorgeführt werden soll, nicht erst im Termin. Niemand sollte unverteidigt vor dem Haftrichter stehen. Wir beantragen Haftprüfung, legen Haftbeschwerde ein und arbeiten auf die Außervollzugsetzung hin. Angehörige sollten sofort anrufen, nicht erst, wenn Post vom Gericht kommt.
Haftbefehl und U-Haft: was Angehörige tun müssenSchweigen ist Ihr Recht, und meistens Ihre beste Option
Wenn Sie schweigen, dann vollständig.
Beschuldigte haben das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern. Daraus darf ihnen kein Nachteil entstehen. Wer dagegen einzelne Fragen beantwortet und andere offenlässt, gibt seine Einlassung der Beweiswürdigung preis. Zeugen stehen anders da, aber auch sie müssen nicht überall aussagen: vor Gericht und vor der Staatsanwaltschaft ja, gegenüber der Polizei nur dann, wenn die Ladung ausdrücklich im Auftrag der Staatsanwaltschaft ergeht. Und auch dann gibt es Grenzen: Angehörige des Beschuldigten dürfen die Aussage verweigern, und keine Frage muss beantworten, wer sich damit selbst belasten würde. Spontane Erklärungen am Küchentisch stehen später in der Akte und lassen sich nicht zurücknehmen.
Vernehmung als Beschuldigter: warum Schweigen Gold istNotfall? +49 172 712 72 78, rund um die Uhr, auch am Wochenende.
So läuft ein Strafverfahren in Freiburg ab
Die häufigste Frage nach der ersten Post von der Staatsanwaltschaft lautet: Was passiert jetzt mit mir? Ein Strafverfahren kann vier Stufen durchlaufen. Die meisten enden schon in der ersten. In jeder gibt es etwas zu tun.
Das Verfahren beginnt mit einer Anzeige oder einem Anfangsverdacht. Die Staatsanwaltschaft Freiburg führt das Verfahren, die Polizei ermittelt in ihrem Auftrag. Das weitergehende Akteneinsichtsrecht hat der Verteidiger (§ 147 Abs. 1 StPO). Deshalb ist die frühe Mandatierung so wichtig; wer keinen Verteidiger hat, darf die Akte zwar auch selbst einsehen (§ 147 Abs. 4 StPO), sein Recht ist aber deutlich enger. In dieser Phase entscheidet sich das meiste: Ein Verfahren kann eingestellt werden, weil die Ermittlungen für eine Anklage nicht ausreichen (§ 170 Abs. 2 StPO); ein verbleibender Verdacht steht dem nicht entgegen. Bei Vergehen kommen außerdem die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) und die Einstellung gegen Auflagen in Betracht, die Ihre Zustimmung voraussetzt (§ 153a StPO). Ein großer Teil der Ermittlungsverfahren endet bereits in dieser Phase, durch Einstellung oder Strafbefehl, ohne dass es je zu einer Hauptverhandlung kommt.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, entscheidet das Gericht zunächst, ob es das Hauptverfahren überhaupt eröffnet. Diese Stufe wird häufig übersehen, dabei ist sie die letzte Gelegenheit, eine Hauptverhandlung noch abzuwenden. Der Verteidiger kann Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen und bereits jetzt Beweisanträge stellen.
Welches Gericht verhandelt, richtet sich nach Deliktsart und Straferwartung: Der Strafrichter am Amtsgericht Freiburg entscheidet nur über Vergehen, bei Privatklagedelikten oder wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 25 GVG). Alle übrigen Sachen, die beim Amtsgericht bleiben (darunter auch Verbrechen, bei denen nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind), verhandelt das Schöffengericht (§ 28 GVG). Vor die Strafkammer des Landgerichts Freiburg gehört ein Verfahren, wenn mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung zu erwarten sind, außerdem bei den Schwurgerichtsdelikten sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen Umfangs, der besonderen Bedeutung des Falles oder der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten gleich beim Landgericht anklagt (§§ 24, 74 GVG). In Staatsschutzsachen ist ausnahmsweise ein Oberlandesgericht erste Instanz: für Baden-Württemberg das Oberlandesgericht Stuttgart (§ 120 GVG).
Der Verteidiger prüft jedes Beweismittel, befragt Zeugen und Sachverständige und hält das Plädoyer. Auf der anderen Seite steht die Nebenklage: Verletzte bestimmter Straftaten (vor allem Sexual- und Gewaltdelikte sowie versuchte Tötungsdelikte) können sich der Anklage als Nebenkläger anschließen, ebenso Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten eines Getöteten (§ 395 Abs. 1 und 2 StPO). Bei anderen Taten ist der Anschluss nur ausnahmsweise möglich, etwa wegen besonders schwerer Tatfolgen (§ 395 Abs. 3 StPO). Wir übernehmen auch die Nebenklage- und Opfervertretung.
Welches Rechtsmittel offensteht, hängt davon ab, welches Gericht entschieden hat. Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts am Amtsgericht ist die Berufung zum Landgericht Freiburg möglich (§ 312 StPO, § 74 Abs. 3 GVG). Bei ganz geringen Strafen gilt eine Besonderheit: Sind Sie zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen oder zu einer Geldbuße verurteilt worden, ist die Berufung nur zulässig, wenn das Gericht sie annimmt; angenommen wird sie, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 StPO). Gegen das Berufungsurteil der Strafkammer folgt die Revision zum Oberlandesgericht Karlsruhe (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG). Hat dagegen das Landgericht in erster Instanz entschieden (bei schweren Vorwürfen der Regelfall), gibt es keine Berufung: Statthaft ist allein die Revision, und über sie entscheidet der Bundesgerichtshof (§ 333 StPO, § 135 Abs. 1 GVG).
Die Fristen sind kurz: Berufung wie Revision müssen binnen einer Woche eingelegt werden, gerechnet ab Verkündung des Urteils, bei Verkündung in Abwesenheit des Angeklagten ab Zustellung (§§ 314, 341 StPO). Die Revision muss danach zusätzlich begründet werden: Dafür bleibt ein weiterer Monat ab Ablauf der Einlegungsfrist, und die Begründung muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 345 StPO). Ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, prüfen wir nüchtern und sagen es Ihnen ehrlich, auch dann, wenn die Antwort unbequem ist.
Gerichte und Behörden im Freiburger Strafverfahren
Wenn Sie eine Ladung bekommen, wollen Sie zuerst wissen, wer Ihnen da schreibt. Die Stellen, mit denen Sie in einem Freiburger Strafverfahren und seinen Folgen zu tun haben:
Staatsanwaltschaft Freiburg: führt das Ermittlungsverfahren und entscheidet über Anklage oder Einstellung
Amtsgericht Freiburg: Haftrichter, Durchsuchungsbeschlüsse, Strafbefehle sowie Verhandlungen vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht
Landgericht Freiburg: Strafkammern bei schweren Vorwürfen und Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile
Oberlandesgericht Karlsruhe: Revisionen gegen Berufungsurteile der Strafkammern sowie gegen amtsgerichtliche Urteile im Wege der Sprungrevision
Bundesgerichtshof: Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts
Polizeipräsidium Freiburg: führt die Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Verwaltungsgericht Freiburg: zuständig, wenn an ein Strafverfahren verwaltungsrechtliche Folgen anschließen
Strafverteidigung in Freiburg: unsere Schwerpunkte
Sexualstrafrecht
Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, auch bei unzutreffenden Beschuldigungen.
BtM- und Drogenstrafrecht
Von der geringen Menge bis zum Handel in nicht geringer Menge.
Doping-Strafrecht
Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz.
Politische Straftaten und Äußerungsdelikte
Meinungsfreiheit, § 86a StGB, Versammlungsrecht.
Wir verteidigen darüber hinaus in allen weiteren Bereichen des Strafrechts: vom Verkehrsstrafrecht über Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte bis zu Tötungsdelikten.
Rechtsgebiete am Standort Freiburg
Strafrecht & Strafverteidigung in Freiburg
Unser Kerngebiet: Verteidigung bei Vorladung, Hausdurchsuchung, U-Haft und Anklage, vom Fachanwalt für Strafrecht. Alle Informationen auf unserer Strafrecht-Seite.
Zur Strafrecht-SeiteArbeitsrecht in Freiburg
Kündigung oder Abmahnung von einem Freiburger Arbeitgeber? Wir prüfen Ihre Ansprüche und wahren die 3-Wochen-Frist.
Zum ArbeitsrechtAusländerrecht in Freiburg
Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung, Abschiebungsschutz: Wir vertreten Sie gegenüber der Ausländerbehörde Freiburg und dem Regierungspräsidium.
Zum AusländerrechtVerwaltungs- & Verfassungsrecht
Widerspruch und Klage gegen Behördenentscheidungen, bis nach Karlsruhe.
Belege aus unserer Arbeit
Was eine Kanzlei kann, zeigt sich an ihren Verfahren. Deshalb legen wir offen, wie wir arbeiten.
Zwei Verfahren aus Freiburg
Vor dem Landgericht Freiburg haben wir in zwei getrennten Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung jeweils einen Freispruch erwirkt. Der Verfahrensbericht schildert beide Fälle und wie sich die Belastungsaussagen in der Hauptverhandlung als nicht tragfähig erwiesen.
Zwei Freisprüche vor dem Landgericht Freiburg: der Verfahrensbericht
Verfahren aus Baden-Württemberg
Nicht in jedem dieser Verfahren standen wir auf der Seite der Verteidigung: zum Strafrecht gehört auch die Vertretung von Opfern und Angehörigen im Wege der Nebenklage.
Einblick in echte Schriftsätze
Auf unserer Website stehen Originaldokumente aus abgeschlossenen Verfahren zum Nachlesen: Schriftsätze, Beschlüsse und Urteile im Wortlaut. Etwa das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.05.2025, mit dem unser Mandant vom Vorwurf des Handeltreibens mit acht Kilogramm Amphetamin freigesprochen wurde, oder das Plädoyer im Verfahren gegen die sogenannte „Gruppe S“ vom 28. September 2023.
Alle Verfahren im ÜberblickWas kostet ein Strafverteidiger in Freiburg?
238 Euro brutto
Erstgespräch mit ehrlicher Ersteinschätzung von Vorwurf und Beweislage
Erstgespräch vereinbaren: +49 761 21 77 29 39Das Erstgespräch kostet 238 Euro brutto. Dafür bekommen Sie eine ehrliche Einschätzung: Was wird Ihnen vorgeworfen, wie ist die Beweislage, was ist realistisch zu erreichen. Wenn wir Ihnen abraten, sagen wir das.
Die weitere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Vergütungsvereinbarung, die wir vorher schriftlich festhalten. Sie wissen also, woran Sie sind. Pflichtverteidigungen übernimmt die Kanzlei Mandic nicht; wir verteidigen als Wahlverteidiger. Und ein Hinweis, der oft überrascht: Rechtsschutzversicherungen decken Strafverfahren nur eingeschränkt, bei Vorsatzdelikten regelmäßig gar nicht.

Ihr Verteidiger in Freiburg: Rechtsanwalt Dubravko Mandic
Rechtsanwalt Dubravko Mandic
Fachanwalt für Strafrecht · Rechtsanwaltskammer Freiburg
Rechtsanwalt Dubravko Mandic kennt die Freiburger Justiz von beiden Seiten des Tisches. Er hat an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg studiert und sein Referendariat beim Landgericht Freiburg absolviert. Zu seinen Stationen zählten das Amtsgericht Freiburg, die Staatsanwaltschaft Freiburg und das Freiburger Bürgermeisteramt; parallel dazu war er als Sitzungsvertreter der Freiburger Staatsanwaltschaft im Einsatz. Die Perspektive der Anklage kennt er also aus eigener Anschauung.
Heute verteidigt er als Fachanwalt für Strafrecht, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg, vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bis zum Bundesgerichtshof.
Anfahrt & Erreichbarkeit
Grünwälderstraße 1-7, 79098 Freiburg im Breisgau, im Herzen der Altstadt. ÖPNV: Haltestelle Bertoldsbrunnen, zentraler Umsteigepunkt des Freiburger Stadtbahnnetzes, 2 Minuten Fußweg. Parken: Parkhaus Schlossberg oder Karlsbau. Öffnungszeiten: Mo–Fr 08:00–18:00 Uhr. Notfälle: rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78.
Anfahrt auf einen Blick
Häufige Fragen zum Strafrecht in Freiburg
Als Beschuldigter nicht. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen, und zur Sache müssen Sie sich nie äußern. Angeben müssen Sie nur Ihre Personalien: Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit; wer sie verweigert oder falsch angibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG) und kann zur Feststellung seiner Identität festgehalten werden (§ 163b StPO). Alles darüber hinaus (Einkommen, Vermögen, Lebenslauf und vor allem jedes Wort zum Vorwurf) ist freiwillig. Anders sieht es bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts aus: dort besteht eine Erscheinenspflicht, das Schweigerecht zur Sache bleibt aber bestehen. Der richtige Weg: den Termin über einen Verteidiger absagen lassen, Akteneinsicht beantragen und erst danach entscheiden, ob eine Aussage der Verteidigung nützt.
Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und lesen Sie ihn. Widersetzen Sie sich der Durchsuchung nicht, aber erklären Sie ausdrücklich, dass Sie widersprechen, und lassen Sie das protokollieren. Sagen Sie nichts zur Sache, auch nicht beiläufig im Flur. Verlangen Sie ein Verzeichnis aller mitgenommenen Gegenstände. Rufen Sie uns an, solange die Beamten noch da sind: Manches lässt sich noch vor Ort klären, und gegen die Anordnung selbst kann später vorgegangen werden.
Sehr viel, und zwar sofort. Nach einer Festnahme muss der Beschuldigte unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Haftrichter vorgeführt werden (§ 128 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 3 GG), bei einer Festnahme in Freiburg dem Amtsgericht Freiburg. Liegt bereits ein Haftbefehl vor, erfolgt die Vorführung unverzüglich vor dem zuständigen Gericht (§ 115 StPO). Ein Pflichtverteidiger ist bereits zu bestellen, sobald feststeht, dass es zu dieser Vorführung kommen soll, also vorher und nicht erst im Termin. Wir beantragen Einsicht in die haftrelevanten Unterlagen, um überhaupt zu erfahren, worauf der Haftbefehl gestützt ist, und arbeiten auf Haftprüfung oder Haftbeschwerde hin. Für Angehörige gilt: nicht abwarten. Die ersten Tage bestimmen den weiteren Verlauf.
Nein. Die Kanzlei Mandic übernimmt keine Pflichtverteidigungen, sondern verteidigt als Wahlverteidiger gegen Honorar. Auch wenn bereits ein Pflichtverteidiger bestellt ist, können Sie uns als Wahlverteidiger beauftragen.
Pflichtverteidiger wechseln: so geht esAkteneinsicht nimmt Ihr Verteidiger, und zwar von Anfang an, nicht erst am Ende der Ermittlungen. Ohne Verteidiger haben Sie nur ein eingeschränktes eigenes Einsichtsrecht; es kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet wäre oder schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in der Akte vermerkt ist, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht zwar beschränken, aber nur, soweit sonst der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte; spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen muss sie die Beschränkung aufheben. Nie vorenthalten werden dürfen dem Verteidiger dagegen Ihre eigenen Vernehmungsprotokolle, Protokolle richterlicher Untersuchungshandlungen, bei denen er anwesend sein durfte, und Sachverständigengutachten. Sitzen Sie in Untersuchungshaft oder ist sie nach vorläufiger Festnahme beantragt, sind ihm die für die Haftfrage wesentlichen Informationen zugänglich zu machen, in der Regel durch Akteneinsicht. Bis wir die Akte kennen, gilt: keine Aussage.
Handeln Sie schnell: Gegen einen Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen, aber nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Lassen Sie die Frist verstreichen, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, mit allen Folgen, einschließlich eines möglichen Eintrags im Führungszeugnis. Wichtig zu wissen: Der Einspruch führt in der Regel zur Hauptverhandlung, und dort ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO): das Urteil kann auch strenger ausfallen. Deshalb prüfen wir zuerst die Akte und entscheiden dann mit Ihnen. Der Einspruch lässt sich auch auf einzelne Punkte beschränken (§ 410 Abs. 2 StPO). Wer die Zwei-Wochen-Frist unverschuldet versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen; dafür bleibt nur eine Woche ab dem Wegfall des Hindernisses, und der Einspruch muss in dieser Zeit nachgeholt werden (§§ 44, 45 StPO).
Strafbefehl erhalten: Einspruch einlegen oder akzeptieren?In strafrechtlichen Notfällen sofort. Bei Festnahme, Hausdurchsuchung oder einem Haftbefehl erreichen Sie uns rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78, auch abends und am Wochenende. Für reguläre Anliegen vereinbaren wir zeitnah einen Termin, persönlich in der Grünwälderstraße 1-7 oder telefonisch, wenn es schneller gehen muss.
Das Erstgespräch kostet 238 Euro brutto und liefert eine belastbare Einschätzung Ihrer Lage. Die weitere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer vorher schriftlich vereinbarten Vergütung. Pflichtverteidigungen übernimmt die Kanzlei Mandic nicht. Beachten Sie außerdem: Rechtsschutzversicherungen übernehmen Strafverfahren nur eingeschränkt und bei Vorsatzvorwürfen regelmäßig nicht. Klären Sie das früh mit Ihrer Versicherung.
So finden Sie uns in Freiburg
Beim Laden der Karte werden Daten an Google übertragen. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Jetzt Verteidigung sichern: Kanzlei Mandic in Freiburg
Rufen Sie an, bevor Sie sich gegenüber der Polizei äußern: +49 761 21 77 29 39, im Notfall rund um die Uhr +49 172 712 72 78. Erstgespräch 238 Euro brutto, Termin zeitnah, im Notfall sofort.
Wir verteidigen bundesweit und in der Schweiz, mit weiteren Standorten in Leipzig und München sowie einem Besprechungsort in Zürich.
