Zum Inhalt springen

Kündigungsschutzklage: Ihr Anwalt bei Kündigung und Abfindung

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht·Veröffentlicht am 15. Februar 2024·Aktualisiert am 23. Oktober 2026
Durchsetzungsstark vor jedem Arbeitsgericht

Nach einer Kündigung bleiben drei Wochen für die Klage. Als Anwalt bei Kündigung prüft Rechtsanwalt Dubravko Mandic Form, Frist und Kündigungsgrund, erhebt Kündigungsschutzklage und verhandelt über Weiterbeschäftigung oder Abfindung.

Kündigungsschutzklage: das Wichtigste in Kürze

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht, mit der ein Arbeitnehmer feststellen lässt, dass eine Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

  • Frist: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam.
  • Voraussetzung: Den allgemeinen Kündigungsschutz hat, wer länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt ist.
  • Ausgang: Viele Verfahren enden mit einem Vergleich im Gütetermin, häufig gegen Zahlung einer Abfindung.
  • Kosten: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).
  • Abfindung: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht; als Orientierung gilt ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr.

Die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG

Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. So bestimmt es § 4 des Kündigungsschutzgesetzes. Maßgeblich ist der Eingang der Klage beim Gericht, nicht das Datum des Kündigungsschreibens.

Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Das gilt auch dann, wenn sie offensichtlich fehlerhaft war: wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde, wenn ein Kündigungsgrund fehlt oder wenn die Sozialauswahl falsch getroffen wurde. Nicht die Frage, ob die Kündigung rechtmäßig war, entscheidet dann über den Ausgang, sondern allein der Ablauf der Frist.

Nur in engen Ausnahmen lässt das Gericht eine verspätete Klage nachträglich zu (§ 5 KSchG), etwa wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert war. Darauf sollte sich niemand verlassen.

Wann ist die Kündigung zugegangen?

  • Die Frist beginnt mit dem Zugang, nicht erst mit dem Lesen des Schreibens.
  • Persönliche Übergabe: am Tag der Übergabe.
  • Einwurf in den Briefkasten: an dem Tag, an dem mit der Leerung üblicherweise zu rechnen ist, bei Einwurf zu üblichen Zustellzeiten also noch am selben Tag.
  • Urlaub oder Krankheit verhindern den Zugang grundsätzlich nicht.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Eine Kündigung ist kein Urteil. Sie ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die in jedem Punkt einer rechtlichen Prüfung standhalten muss.

Die maßgeblichen Fragen lauten:

  • Liegt eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Kündigung vor? Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.
  • Hat ein Berechtigter unterschrieben? Unterschreibt ein Vertreter ohne beigefügte Vollmacht im Original, kann die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden (§ 174 BGB).
  • Wurde ein bestehender Betriebsrat vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört?
  • Besteht besonderer Kündigungsschutz, etwa wegen Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung?
  • Trägt der Kündigungsgrund, und ist die Kündigung verhältnismäßig?
  • Wurde bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl richtig getroffen?

Betriebsbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber muss darlegen, dass der Arbeitsplatz durch eine unternehmerische Entscheidung dauerhaft weggefallen ist und keine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz möglich ist. Unter vergleichbaren Arbeitnehmern ist nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung auszuwählen. An dieser Sozialauswahl scheitern viele Kündigungen.

Verhaltensbedingte Kündigung

Sie setzt eine erhebliche Pflichtverletzung voraus. In aller Regel muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten zuvor abgemahnt haben. Eine Kündigung ohne einschlägige Abmahnung hält einer gerichtlichen Prüfung meist nicht stand.

Personenbedingte Kündigung

Häufigster Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung. Erforderlich sind eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Abwägung zugunsten des Arbeitgebers. Wurde ein gebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt, erschwert das die Kündigung erheblich.

Fristlose Kündigung (§ 626 BGB)

Eine außerordentliche Kündigung verlangt einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden. Auch gegen sie gilt die Drei-Wochen-Frist für die Klage.

Aufhebungsvertrag: erst prüfen, dann unterschreiben

Häufig legt der Arbeitgeber statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag vor, nicht selten verbunden mit dem Hinweis, das Angebot gelte nur heute. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und bedarf wie die Kündigung der Schriftform (§ 623 BGB). Mit ihm entfällt der Kündigungsschutz, eine Klagefrist läuft nicht, und ein späterer Widerruf ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Hinzu kommt das Arbeitslosengeld: Wer sein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag selbst löst, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und wird eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch zusätzlich ruhen (§ 158 SGB III).

Ein Aufhebungsvertrag kann trotzdem die bessere Lösung sein, etwa wenn er eine angemessene Abfindung, ein gutes Arbeitszeugnis und eine Freistellung sichert. Entscheidend ist, dass Inhalt und Folgen vor der Unterschrift geprüft werden, nicht danach.

Kündigung prüfen lassen: worauf die Kanzlei Mandic achtet

Rechtsanwalt Dubravko Mandic vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Kündigungsverfahren, außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten. Die Prüfung beginnt mit dem Kündigungsschreiben. Sie endet nicht bei der Frage, ob geklagt werden soll, sondern bei der Frage, welches Ziel erreichbar ist: der Erhalt des Arbeitsplatzes oder eine Abfindung zu angemessenen Bedingungen.

  • Form, Zugang und Unterschrift der Kündigung
  • Anhörung des Betriebsrats und besonderer Kündigungsschutz
  • Kündigungsgrund, Sozialauswahl und Verhältnismäßigkeit
  • Kündigungsfrist und Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses: Lohn, Urlaub, Überstunden
  • Aufhebungsvertrag, Abfindung, Freistellung und Arbeitszeugnis

Für Arbeitgeber gilt der umgekehrte Blick: Eine Kündigung, die vor Gericht nicht hält, kostet Zeit und Geld. Die Kanzlei Mandic prüft vor dem Ausspruch, ob Kündigungsgrund, Form und Verfahren tragen.

Standorte

Kündigungsschutz an unseren Standorten

Wir vertreten Mandanten bundesweit. Für Ihren Ort finden Sie hier Gericht, Ablauf und Ansprechpartner.

3 Wochen. Mehr Zeit haben Sie nicht. Rufen Sie jetzt an

In Kündigungssachen zählt jeder Tag. Rufen Sie an: Die Kanzlei Mandic prüft Ihre Kündigung und sagt Ihnen, welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Kontaktdaten

+49 761 21 77 29 39+49 172 712 72 78
Kanzlei Mandic
Grünwälderstraße 1-7
79098 Freiburg
AnrufenWhatsAppKontakt