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Steuerstrafrecht: Verteidigung bei Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht·Veröffentlicht am 24. Oktober 2026·Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Steuerfahndung im Haus, ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Frage nach einer Selbstanzeige: Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt im Steuerstrafverfahren und prüft, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist.

Steuerstrafrecht: das Wichtigste in Kürze

Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 AO).

  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO).
  • Selbstanzeige: Wer alle unverjährten Taten einer Steuerart vollständig nacherklärt und die Steuern nachzahlt, bleibt straffrei, solange kein Sperrgrund vorliegt (§ 371 AO).
  • Verjährung: Die Strafverfolgung verjährt in der Regel nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach fünfzehn Jahren (§ 376 AO).
  • Schweigen: Im Strafverfahren muss sich niemand selbst belasten; Zwangsmittel des Finanzamts sind dann unzulässig (§ 393 AO).
  • Leichtfertigkeit: Wer nicht vorsätzlich, sondern leichtfertig handelt, begeht nur eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 € (§ 378 AO).
Selbstanzeige

Selbstanzeige: Straffreiheit nur bei Vollständigkeit

Die Selbstanzeige ist der einzige Weg, nach einer vollendeten Steuerhinterziehung vollständig straffrei zu werden. Sie verlangt viel: Der Steuerpflichtige muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber für die letzten zehn Kalenderjahre, vollständig richtige Angaben nachholen (§ 371 Abs. 1 AO). Eine Teilselbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit.

Straffrei wird nur, wer die hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt (§ 371 Abs. 3 AO). Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 € je Tat, tritt keine Straffreiheit mehr ein; das Verfahren wird dann gegen Nachzahlung und einen Zuschlag von 10 bis 20 Prozent eingestellt (§ 398a AO).

Eine Selbstanzeige ist kein Formular, sondern eine strafrechtliche Weichenstellung. Ist sie unvollständig oder kommt sie zu spät, liefert sie den Ermittlern das Geständnis, ohne die Straffreiheit zu bewirken. Sie sollte deshalb nur nach sorgfältiger Prüfung und in Abstimmung mit dem Steuerberater abgegeben werden.

Wann eine Selbstanzeige gesperrt ist

  • Eine Prüfungsanordnung für die Außenprüfung ist bekannt gegeben worden.
  • Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist bekannt gegeben worden.
  • Ein Amtsträger ist zur Prüfung erschienen, etwa die Steuerfahndung oder die Umsatzsteuer-Nachschau.
  • Die Tat war bereits entdeckt, und der Täter wusste das oder musste damit rechnen.
  • Ein besonders schwerer Fall liegt vor oder der Betrag übersteigt 25.000 € je Tat (dann nur § 398a AO).

Ablauf des Steuerstrafverfahrens

Geht es allein um Steuerstraftaten, führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbständig durch, in der Regel die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts, unterstützt von der Steuerfahndung (§ 386 AO). Sie hat dann die Rechte der Staatsanwaltschaft. Sie kann das Verfahren einstellen, bei geringer Schuld auch gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO), oder beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragen (§ 400 AO). Bei schwereren Vorwürfen übernimmt die Staatsanwaltschaft.

Parallel läuft das Besteuerungsverfahren, in dem das Finanzamt die Steuern festsetzt. Beide Verfahren hängen eng zusammen: Wie hoch die verkürzte Steuer ist, entscheidet über die Strafe. Die Verteidigung muss deshalb die steuerliche Berechnung ebenso prüfen wie den Vorsatz, und sie muss beide Verfahren aufeinander abstimmen.

Viele Steuerstrafverfahren enden ohne Hauptverhandlung, durch Einstellung gegen Auflage oder durch Strafbefehl. Wie das Verfahren endet, entscheidet auch über die Nebenfolgen: Eine Verurteilung kann gewerberechtliche Konsequenzen haben, und für Beamte, Steuerberater oder Geschäftsführer steht oft die berufliche Existenz auf dem Spiel.

Typische Fallgruppen im Steuerstrafrecht

Steuerstrafverfahren betreffen nicht nur Unternehmer. Häufig beginnen sie mit Kontrollmitteilungen, dem automatischen Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, Hinweisen Dritter oder einer Außenprüfung.

Auslandskonten und Kapitalerträge

Nicht erklärte Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne auf Konten im Ausland. Über den automatischen Informationsaustausch erfahren die Finanzbehörden heute von Konten in zahlreichen Staaten.

Umsatzsteuer und Scheinrechnungen

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen, Umsatzsteuerkarusselle und nicht abgegebene Voranmeldungen. Umsatzsteuerdelikte werden häufig bandenmäßig vorgeworfen und hart verfolgt.

Lohnsteuer und Schwarzarbeit

Nicht angemeldete Löhne und Barzahlungen führen zur Lohnsteuerhinterziehung, meist zusammen mit dem Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben (§ 266a StGB).

Erbschaft, Schenkung und Vermietung

Nicht angezeigte Schenkungen und Erbschaften, verschwiegene Mieteinnahmen und unzutreffende Angaben bei Mietverträgen unter Angehörigen.

Verteidigung im Steuerstrafrecht: Leistungen der Kanzlei Mandic

Steuerstrafrecht ist ein eingetragenes Tätigkeitsgebiet von Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht. Die Verteidigung stimmt sich mit dem Steuerberater des Mandanten ab: Der Steuerberater kennt die Zahlen, der Verteidiger das Strafverfahren.

  • Prüfung, ob eine Selbstanzeige noch möglich und sinnvoll ist
  • Begleitung bei Durchsuchung und Sicherstellung
  • Akteneinsicht und Prüfung der Steuerberechnung und des Vorsatzes
  • Verhandlung mit Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft über Einstellung oder Strafbefehl
  • Verteidigung in der Hauptverhandlung, bundesweit

Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Anfragen behandelt die Kanzlei streng vertraulich; die anwaltliche Schweigepflicht gilt auch, wenn kein Mandat zustande kommt.

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