Steuerstrafrecht: Verteidigung bei Steuerhinterziehung und Selbstanzeige
Steuerfahndung im Haus, ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Frage nach einer Selbstanzeige: Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt im Steuerstrafverfahren und prüft, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist.
Steuerstrafrecht: das Wichtigste in Kürze
Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 AO).
- Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO).
- Selbstanzeige: Wer alle unverjährten Taten einer Steuerart vollständig nacherklärt und die Steuern nachzahlt, bleibt straffrei, solange kein Sperrgrund vorliegt (§ 371 AO).
- Verjährung: Die Strafverfolgung verjährt in der Regel nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach fünfzehn Jahren (§ 376 AO).
- Schweigen: Im Strafverfahren muss sich niemand selbst belasten; Zwangsmittel des Finanzamts sind dann unzulässig (§ 393 AO).
- Leichtfertigkeit: Wer nicht vorsätzlich, sondern leichtfertig handelt, begeht nur eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 € (§ 378 AO).
Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Tatbestand und Strafrahmen
Steuerhinterziehung ist ab dem ersten Euro strafbar; eine Bagatellgrenze kennt das Gesetz nicht. Strafbar sind schon der Versuch und die Hinterziehung durch Unterlassen, etwa wenn eine Steuererklärung gar nicht abgegeben wird. Verkürzt sind Steuern bereits dann, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
Die Strafe richtet sich vor allem nach der Höhe des Hinterziehungsbetrags. Ab einem Betrag von 50.000 € je Tat nimmt die Rechtsprechung in der Regel einen besonders schweren Fall wegen Hinterziehung in großem Ausmaß an. Bei einem Schaden von mehr als einer Million Euro kommt eine Bewährungsstrafe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht.
Neben der Strafe sind die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen, mit Hinterziehungszinsen (§ 235 AO). Wer an der Tat beteiligt ist, haftet für die verkürzten Steuern auch persönlich (§ 71 AO).
Für die Verteidigung entscheidend sind oft diese Fragen:
- Ist die Steuerschuld in der behaupteten Höhe tatsächlich entstanden, oder beruht die Berechnung auf Schätzungen?
- Hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt, oder liegt nur Leichtfertigkeit vor?
- Welche Taten sind bereits verjährt?
- Ist eine Selbstanzeige noch möglich oder kann eine Einstellung erreicht werden?
Selbstanzeige: Straffreiheit nur bei Vollständigkeit
Die Selbstanzeige ist der einzige Weg, nach einer vollendeten Steuerhinterziehung vollständig straffrei zu werden. Sie verlangt viel: Der Steuerpflichtige muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber für die letzten zehn Kalenderjahre, vollständig richtige Angaben nachholen (§ 371 Abs. 1 AO). Eine Teilselbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit.
Straffrei wird nur, wer die hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt (§ 371 Abs. 3 AO). Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 € je Tat, tritt keine Straffreiheit mehr ein; das Verfahren wird dann gegen Nachzahlung und einen Zuschlag von 10 bis 20 Prozent eingestellt (§ 398a AO).
Eine Selbstanzeige ist kein Formular, sondern eine strafrechtliche Weichenstellung. Ist sie unvollständig oder kommt sie zu spät, liefert sie den Ermittlern das Geständnis, ohne die Straffreiheit zu bewirken. Sie sollte deshalb nur nach sorgfältiger Prüfung und in Abstimmung mit dem Steuerberater abgegeben werden.
Wann eine Selbstanzeige gesperrt ist
- Eine Prüfungsanordnung für die Außenprüfung ist bekannt gegeben worden.
- Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist bekannt gegeben worden.
- Ein Amtsträger ist zur Prüfung erschienen, etwa die Steuerfahndung oder die Umsatzsteuer-Nachschau.
- Die Tat war bereits entdeckt, und der Täter wusste das oder musste damit rechnen.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor oder der Betrag übersteigt 25.000 € je Tat (dann nur § 398a AO).
Steuerfahndung und Durchsuchung: So verhalten Sie sich
Die Steuerfahndung kommt meist unangekündigt, häufig frühmorgens und oft zugleich in Wohnung und Geschäftsräumen. Sie hat die Befugnisse der Polizei. Was in den ersten Stunden geschieht, prägt das gesamte Verfahren.
Beschluss zeigen lassen
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und lesen Sie, welcher Vorwurf erhoben wird und welche Jahre und Steuerarten betroffen sind. Leisten Sie keinen Widerstand.
Verteidiger anrufen
Rufen Sie sofort einen Verteidiger an, im Notfall rund um die Uhr unter +49 172 712 72 78. Die Beamten müssen Ihnen das Telefonat ermöglichen; mit dem Beginn der Durchsuchung müssen sie aber nicht warten.
Keine Angaben zur Sache
Machen Sie keine Angaben zum Vorwurf, auch nicht im scheinbar informellen Gespräch. Mit der Einleitung des Strafverfahrens dürfen Mitwirkungspflichten aus dem Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 AO).
Sicherstellung widersprechen
Widersprechen Sie der Mitnahme von Unterlagen und Datenträgern ausdrücklich und lassen Sie sich ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände geben. Kopien betriebsnotwendiger Unterlagen können verlangt werden.
Nach der Durchsuchung ist eine Selbstanzeige für die betroffenen Taten gesperrt. Für andere Steuerarten oder Zeiträume kann sie noch möglich sein. Das ist sofort zu prüfen.
Ablauf des Steuerstrafverfahrens
Geht es allein um Steuerstraftaten, führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbständig durch, in der Regel die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts, unterstützt von der Steuerfahndung (§ 386 AO). Sie hat dann die Rechte der Staatsanwaltschaft. Sie kann das Verfahren einstellen, bei geringer Schuld auch gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO), oder beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragen (§ 400 AO). Bei schwereren Vorwürfen übernimmt die Staatsanwaltschaft.
Parallel läuft das Besteuerungsverfahren, in dem das Finanzamt die Steuern festsetzt. Beide Verfahren hängen eng zusammen: Wie hoch die verkürzte Steuer ist, entscheidet über die Strafe. Die Verteidigung muss deshalb die steuerliche Berechnung ebenso prüfen wie den Vorsatz, und sie muss beide Verfahren aufeinander abstimmen.
Viele Steuerstrafverfahren enden ohne Hauptverhandlung, durch Einstellung gegen Auflage oder durch Strafbefehl. Wie das Verfahren endet, entscheidet auch über die Nebenfolgen: Eine Verurteilung kann gewerberechtliche Konsequenzen haben, und für Beamte, Steuerberater oder Geschäftsführer steht oft die berufliche Existenz auf dem Spiel.
Verjährung im Steuerstrafrecht
Die Strafverfolgung einer Steuerhinterziehung verjährt in der Regel nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 StGB), in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 AO nach fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Die Frist beginnt erst mit der Beendigung der Tat, bei Veranlagungssteuern in der Regel mit der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids. Bei unterlassenen Erklärungen beginnt sie oft erst, wenn die Veranlagung für das betreffende Jahr im Wesentlichen abgeschlossen ist.
Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsverjährung: Hinterzogene Steuern kann das Finanzamt noch zehn Jahre lang festsetzen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Tat kann also strafrechtlich verjährt sein, während die Steuer noch nachgefordert wird.
Typische Fallgruppen im Steuerstrafrecht
Steuerstrafverfahren betreffen nicht nur Unternehmer. Häufig beginnen sie mit Kontrollmitteilungen, dem automatischen Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, Hinweisen Dritter oder einer Außenprüfung.
Auslandskonten und Kapitalerträge
Nicht erklärte Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne auf Konten im Ausland. Über den automatischen Informationsaustausch erfahren die Finanzbehörden heute von Konten in zahlreichen Staaten.
Umsatzsteuer und Scheinrechnungen
Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen, Umsatzsteuerkarusselle und nicht abgegebene Voranmeldungen. Umsatzsteuerdelikte werden häufig bandenmäßig vorgeworfen und hart verfolgt.
Lohnsteuer und Schwarzarbeit
Nicht angemeldete Löhne und Barzahlungen führen zur Lohnsteuerhinterziehung, meist zusammen mit dem Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben (§ 266a StGB).
Erbschaft, Schenkung und Vermietung
Nicht angezeigte Schenkungen und Erbschaften, verschwiegene Mieteinnahmen und unzutreffende Angaben bei Mietverträgen unter Angehörigen.
Verteidigung im Steuerstrafrecht: Leistungen der Kanzlei Mandic
Steuerstrafrecht ist ein eingetragenes Tätigkeitsgebiet von Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht. Die Verteidigung stimmt sich mit dem Steuerberater des Mandanten ab: Der Steuerberater kennt die Zahlen, der Verteidiger das Strafverfahren.
- Prüfung, ob eine Selbstanzeige noch möglich und sinnvoll ist
- Begleitung bei Durchsuchung und Sicherstellung
- Akteneinsicht und Prüfung der Steuerberechnung und des Vorsatzes
- Verhandlung mit Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft über Einstellung oder Strafbefehl
- Verteidigung in der Hauptverhandlung, bundesweit
Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Anfragen behandelt die Kanzlei streng vertraulich; die anwaltliche Schweigepflicht gilt auch, wenn kein Mandat zustande kommt.
Häufige Fragen zum Steuerstrafrecht
Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 AO). Entscheidend ist vor allem die Höhe der hinterzogenen Steuer. Bei geringeren Beträgen enden viele Verfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage oder einem Strafbefehl.
Ab welchem Betrag wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?
Eine Untergrenze gibt es nicht; Steuerhinterziehung ist ab dem ersten Euro strafbar, und die Behörden müssen jedem Anfangsverdacht nachgehen. Bei geringen Beträgen stellt die Finanzbehörde das Verfahren aber häufig ein (§ 398 AO), bei mittleren oft gegen eine Geldauflage.
Ab welchem Betrag droht Gefängnis?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Ab 50.000 € je Tat liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten vor. Bei mehr als einer Million Euro kommt eine Bewährungsstrafe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht.
Wann verjährt Steuerhinterziehung?
Strafrechtlich in der Regel nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach fünfzehn Jahren, jeweils ab Beendigung der Tat. Die hinterzogene Steuer kann das Finanzamt noch zehn Jahre lang festsetzen.
Lohnt sich eine Selbstanzeige?
Wenn sie vollständig ist, rechtzeitig kommt und die Steuern nachgezahlt werden, führt sie bis zu einem Betrag von 25.000 € je Tat zur Straffreiheit, darüber zur Einstellung gegen Zuschlag. Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist dagegen ein Geständnis ohne Gegenleistung. Sie sollte deshalb nie ohne anwaltliche Prüfung abgegeben werden.
Muss ich mit der Steuerfahndung sprechen?
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten dürfen nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, sobald das Strafverfahren eingeleitet ist (§ 393 AO).
Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?
Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat. Wer die Steuer nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig verkürzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 378 AO). Die Abgrenzung ist oft der Kern der Verteidigung.
Wer ermittelt bei Steuerhinterziehung?
Bei reinen Steuerstraftaten die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts mit der Steuerfahndung, die dabei die Rechte der Staatsanwaltschaft hat. Bei schwereren Vorwürfen oder wenn andere Straftaten hinzukommen, führt die Staatsanwaltschaft das Verfahren.
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Steuerfahndung oder Selbstanzeige? Erst prüfen, dann handeln
Im Steuerstrafrecht entscheiden Zeitpunkt und Vollständigkeit über Straffreiheit oder Strafe. Rufen Sie an, bevor Sie gegenüber Finanzamt oder Steuerfahndung etwas erklären: Die Kanzlei Mandic prüft Ihre Lage vertraulich.
