Jugendstrafrecht: Verteidigung für Jugendliche und Heranwachsende
Ihr Kind hat eine Vorladung erhalten oder wurde festgenommen? Im Jugendstrafrecht entscheidet sich viel vor der ersten Aussage. Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Jugendliche und Heranwachsende und berät ihre Eltern.
Jugendstrafrecht: das Wichtigste in Kürze
Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Es gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und unter Umständen für Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren und stellt die Erziehung vor die Strafe (§ 2 JGG).
- Alter: Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Für Jugendliche gilt immer Jugendstrafrecht, für Heranwachsende, wenn sie in ihrer Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehen oder eine jugendtypische Verfehlung vorliegt (§ 105 JGG).
- Diversion: Viele Verfahren werden ohne Gericht eingestellt, oft gegen eine erzieherische Maßnahme (§§ 45, 47 JGG).
- Folgen: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel wie Auflagen oder Jugendarrest, in schweren Fällen Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf, ausnahmsweise zehn Jahren.
- Führungszeugnis: Diversion, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel erscheinen nicht im Führungszeugnis, eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren auf Bewährung in der Regel auch nicht.
- Aussage: Auch Jugendliche müssen keine Angaben machen, weder bei der Polizei noch gegenüber der Jugendgerichtshilfe zur Tat.
Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Maßgeblich ist das Alter zur Zeit der Tat, nicht zur Zeit des Verfahrens (§ 1 JGG). Wer mit 17 Jahren eine Tat begangen hat, wird auch dann nach Jugendstrafrecht beurteilt, wenn er bei der Hauptverhandlung bereits volljährig ist.
| Alter zur Tatzeit | Rechtslage |
|---|---|
| unter 14 Jahren | strafunmündig (§ 19 StGB); zuständig ist gegebenenfalls das Jugendamt |
| 14 bis 17 Jahre (Jugendliche) | immer Jugendstrafrecht, sofern die nötige Reife zur Einsicht in das Unrecht vorliegt (§ 3 JGG) |
| 18 bis 20 Jahre (Heranwachsende) | Jugendstrafrecht bei Reifeverzögerung oder jugendtypischer Verfehlung, sonst allgemeines Strafrecht (§ 105 JGG) |
| ab 21 Jahren | allgemeines Strafrecht |
Bei Heranwachsenden ist die Frage, welches Recht gilt, oft der wichtigste Streitpunkt des Verfahrens. Das Jugendstrafrecht bietet mehr Möglichkeiten der Einstellung und flexiblere Rechtsfolgen; das allgemeine Strafrecht erlaubt dagegen bei leichteren Taten einen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung. Welche Lösung im Einzelfall günstiger ist, muss die Verteidigung genau prüfen.
Erziehung statt Strafe: der Grundsatz des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht soll vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken (§ 2 Abs. 1 JGG). Nicht die Vergeltung steht im Mittelpunkt, sondern die Frage, was der junge Mensch braucht, um künftig straffrei zu leben. Rechtsfolgen und Verfahren sind deshalb am Erziehungsgedanken ausgerichtet.
Daraus folgt, dass die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Familie, seine Schule oder Ausbildung und sein bisheriges Verhalten eine viel größere Rolle spielen als im Erwachsenenstrafrecht. Hier liegt zugleich der Ansatz der Verteidigung: Wer zeigen kann, dass sich ein Jugendlicher stabilisiert hat, eine Ausbildung beginnt oder den Schaden wiedergutgemacht hat, kann eine Einstellung oder eine deutlich mildere Rechtsfolge erreichen.
Diversion: Einstellung ohne Gerichtsverfahren nach §§ 45 und 47 JGG
Ein großer Teil der Jugendstrafverfahren endet ohne Urteil. Bei geringer Schuld kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 45 Abs. 1 JGG), auch dann, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt wurde, etwa ein Gespräch mit den Eltern, eine Entschuldigung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 45 Abs. 2 JGG). Sie kann außerdem beim Jugendrichter eine Ermahnung, Weisungen oder Auflagen anregen und danach von der Verfolgung absehen (§ 45 Abs. 3 JGG).
Ist bereits Anklage erhoben, kann auch das Gericht das Verfahren unter diesen Voraussetzungen einstellen (§ 47 JGG). Eine Diversion setzt in der Regel voraus, dass der Jugendliche die Tat einräumt. Ob das sinnvoll ist, darf erst entschieden werden, wenn die Verteidigung die Akte kennt: Ein Geständnis lässt sich nicht zurücknehmen, wenn die Staatsanwaltschaft am Ende doch anklagt.
Maßnahmen und Strafen im Jugendstrafrecht
Das Jugendgerichtsgesetz kennt drei Stufen von Rechtsfolgen. Die schwerere Stufe darf das Gericht nur wählen, wenn die mildere nicht ausreicht.
Erziehungsmaßregeln
Weisungen, etwa an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, einen Ausbildungsplatz anzunehmen oder sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen, sowie Erziehungsbeistandschaft (§§ 9 ff. JGG).
Zuchtmittel und Jugendarrest
Verwarnung, Auflagen wie Arbeitsstunden, eine Geldzahlung oder Schadenswiedergutmachung und Jugendarrest als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest von bis zu vier Wochen (§§ 13 ff. JGG). Zuchtmittel haben nicht die Wirkung einer Vorstrafe.
Jugendstrafe
Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt, nur bei schädlichen Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld (§ 17 JGG). Sie beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, bei schweren Verbrechen bis zehn Jahre, bei Heranwachsenden wegen Mordes mit besonderer Schwere der Schuld bis fünfzehn Jahre.
Bewährung und Vorbewährung
Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG). Das Gericht kann die Entscheidung darüber auch zurückstellen und dem Jugendlichen zunächst Gelegenheit geben, sich zu bewähren (Vorbewährung, § 61 JGG).
Ablauf eines Jugendstrafverfahrens
Das Jugendstrafverfahren folgt den Regeln der Strafprozessordnung, mit wichtigen Besonderheiten des Jugendgerichtsgesetzes.
Vorladung und Vernehmung
Die Polizei lädt den Jugendlichen als Beschuldigten vor. Er muss nicht erscheinen und keine Angaben machen. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen und dürfen grundsätzlich bei der Vernehmung anwesend sein (§ 67 JGG).
Jugendgerichtshilfe
Das Jugendamt wird beteiligt und berichtet über Persönlichkeit, Entwicklung und Umfeld des Jugendlichen (§ 38 JGG). Seine Einschätzung hat großes Gewicht für die Entscheidung über Diversion oder Rechtsfolge.
Diversion oder Anklage
Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie das Verfahren einstellt, eine Diversion anregt oder Anklage erhebt. Die Verteidigung kann diese Entscheidung mit einer Stellungnahme beeinflussen.
Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht
Zuständig sind je nach Vorwurf der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer des Landgerichts. Verhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich (§ 48 JGG).
Rechte der Eltern und Rolle der Jugendgerichtshilfe
Eltern haben im Verfahren gegen ihr minderjähriges Kind eigene Rechte: Sie sind zu informieren, können Fragen und Anträge stellen, in der Hauptverhandlung anwesend sein und einen Verteidiger für ihr Kind beauftragen (§ 67 JGG). Sie können dem Kind aber nicht vorschreiben, was es aussagt. Werden sie selbst als Zeugen geladen, dürfen sie als nahe Angehörige die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
Die Jugendgerichtshilfe des Jugendamts ist keine Verteidigung. Sie ist zur Unterstützung des Jugendlichen verpflichtet, berichtet aber zugleich dem Gericht. Gespräche mit ihr über Schule, Familie und Pläne sind wichtig und oft hilfreich. Über die Tat selbst sollte der Jugendliche erst sprechen, wenn er das mit seinem Verteidiger abgestimmt hat.
Führungszeugnis und Erziehungsregister
Für die Zukunft eines jungen Menschen ist oft entscheidend, ob eine Verurteilung später im Führungszeugnis steht. Diversionsentscheidungen, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden nur in das Erziehungsregister eingetragen, das Arbeitgeber nicht einsehen können. Eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, erscheint in der Regel ebenfalls nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 BZRG), sofern die Aussetzung nicht widerrufen wird.
Schon im Ermittlungsverfahren lohnt es sich deshalb, die Folgen für Ausbildung, Studium, Beruf und Aufenthalt mitzudenken. Bei jungen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann eine Jugendstrafe auch ausländerrechtliche Folgen haben.
Was kostet ein Anwalt für Jugendstrafrecht?
Der erste Anruf ist kostenlos; das Erstgespräch kostet 238 € brutto. Die weiteren Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Vergütungsvereinbarung, die die Eltern oder der Heranwachsende mit der Kanzlei schließen.
Ist die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten oder liegt ein anderer Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird ein Pflichtverteidiger bestellt (§ 68 JGG); den Verteidiger können der Jugendliche und seine Eltern selbst benennen. Das Gericht kann davon absehen, dem Jugendlichen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Verteidigung im Jugendstrafrecht: Leistungen der Kanzlei Mandic
Jugendstrafrecht und Jugendstrafverfahrensrecht sind eingetragene Tätigkeitsgebiete von Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht. Die Verteidigung beginnt mit einem Gespräch, in dem Jugendlicher und Eltern erfahren, was sie jetzt tun und lassen sollten.
- Akteneinsicht und Prüfung des Vorwurfs vor jeder Aussage
- Begleitung zur Vernehmung und zu Gesprächen mit der Jugendgerichtshilfe
- Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung oder Diversion
- Verteidigung vor Jugendrichter, Jugendschöffengericht und Jugendkammer
- Prüfung der Folgen für Führungszeugnis, Ausbildung und Aufenthalt
Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht
Für welches Alter gilt das Jugendstrafrecht?
Für Jugendliche, die zur Tatzeit 14 bis 17 Jahre alt waren, immer. Für Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist (§ 105 JGG). Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig.
Was passiert, wenn ein Kind unter 14 Jahren eine Straftat begeht?
Es kann nicht bestraft werden (§ 19 StGB). Die Polizei kann den Sachverhalt aufklären und das Jugendamt einschalten, das über Hilfen für die Familie entscheidet. Zivilrechtlich können Kinder ab sieben Jahren unter Umständen für Schäden haften.
Welche Strafen gibt es im Jugendstrafrecht?
Erziehungsmaßregeln wie Weisungen, Zuchtmittel wie Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest und als schwerste Folge die Jugendstrafe. Viele Verfahren enden ohne Urteil durch Diversion.
Was ist die höchste Strafe im Jugendstrafrecht?
Für Jugendliche zehn Jahre Jugendstrafe bei schweren Verbrechen. Für Heranwachsende, die wegen Mordes verurteilt werden, kann das Gericht bei besonderer Schwere der Schuld bis zu fünfzehn Jahre verhängen (§ 105 Abs. 3 JGG).
Wie läuft ein Jugendstrafverfahren ab?
Nach Vorladung und Ermittlungen berichtet die Jugendgerichtshilfe über den Jugendlichen. Dann entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage. Kommt es zur Anklage, verhandelt das Jugendgericht, bei Jugendlichen nicht öffentlich.
Sollte mein Kind bei der Polizei aussagen?
Nicht, bevor ein Verteidiger die Akte eingesehen hat. Auch Jugendliche müssen keine Angaben machen und einer Vorladung der Polizei nicht folgen. Eine frühe, unbedachte Aussage kann eine spätere Einstellung erschweren.
Wird eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht im Führungszeugnis eingetragen?
Diversion, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht; sie stehen nur im Erziehungsregister. Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren auf Bewährung erscheint in der Regel ebenfalls nicht im Führungszeugnis. Höhere Jugendstrafen werden eingetragen.
Wer zahlt den Anwalt bei Minderjährigen?
Den Wahlverteidiger beauftragen und bezahlen in der Regel die Eltern. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, etwa weil eine Jugendstrafe zu erwarten ist, wird ein Pflichtverteidiger bestellt; das Gericht kann davon absehen, dem Jugendlichen die Kosten aufzuerlegen.
Kann ein Jugendlicher in Untersuchungshaft kommen?
Ja, aber nur, wenn ihr Zweck nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann, etwa eine vorläufige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 72 JGG). Bei Jugendlichen unter 16 Jahren gelten zusätzliche Einschränkungen. In Untersuchungshaft wird dem Jugendlichen ein Pflichtverteidiger bestellt.
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Vorladung für Ihr Kind? Erst anrufen, dann aussagen
Im Jugendstrafrecht lassen sich viele Verfahren ohne Hauptverhandlung beenden, wenn früh die richtigen Weichen gestellt werden. Rufen Sie an: Die Kanzlei Mandic berät Sie und Ihr Kind vor jeder Aussage.
