Zum Inhalt springen

Jugendstrafrecht: Verteidigung für Jugendliche und Heranwachsende

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht·Veröffentlicht am 24. Oktober 2026·Aktualisiert am 24. Oktober 2026

Ihr Kind hat eine Vorladung erhalten oder wurde festgenommen? Im Jugendstrafrecht entscheidet sich viel vor der ersten Aussage. Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Jugendliche und Heranwachsende und berät ihre Eltern.

Jugendstrafrecht: das Wichtigste in Kürze

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Es gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und unter Umständen für Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren und stellt die Erziehung vor die Strafe (§ 2 JGG).

  • Alter: Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Für Jugendliche gilt immer Jugendstrafrecht, für Heranwachsende, wenn sie in ihrer Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehen oder eine jugendtypische Verfehlung vorliegt (§ 105 JGG).
  • Diversion: Viele Verfahren werden ohne Gericht eingestellt, oft gegen eine erzieherische Maßnahme (§§ 45, 47 JGG).
  • Folgen: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel wie Auflagen oder Jugendarrest, in schweren Fällen Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf, ausnahmsweise zehn Jahren.
  • Führungszeugnis: Diversion, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel erscheinen nicht im Führungszeugnis, eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren auf Bewährung in der Regel auch nicht.
  • Aussage: Auch Jugendliche müssen keine Angaben machen, weder bei der Polizei noch gegenüber der Jugendgerichtshilfe zur Tat.
Diversion

Diversion: Einstellung ohne Gerichtsverfahren nach §§ 45 und 47 JGG

Ein großer Teil der Jugendstrafverfahren endet ohne Urteil. Bei geringer Schuld kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 45 Abs. 1 JGG), auch dann, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt wurde, etwa ein Gespräch mit den Eltern, eine Entschuldigung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 45 Abs. 2 JGG). Sie kann außerdem beim Jugendrichter eine Ermahnung, Weisungen oder Auflagen anregen und danach von der Verfolgung absehen (§ 45 Abs. 3 JGG).

Ist bereits Anklage erhoben, kann auch das Gericht das Verfahren unter diesen Voraussetzungen einstellen (§ 47 JGG). Eine Diversion setzt in der Regel voraus, dass der Jugendliche die Tat einräumt. Ob das sinnvoll ist, darf erst entschieden werden, wenn die Verteidigung die Akte kennt: Ein Geständnis lässt sich nicht zurücknehmen, wenn die Staatsanwaltschaft am Ende doch anklagt.

Maßnahmen und Strafen im Jugendstrafrecht

Das Jugendgerichtsgesetz kennt drei Stufen von Rechtsfolgen. Die schwerere Stufe darf das Gericht nur wählen, wenn die mildere nicht ausreicht.

Erziehungsmaßregeln

Weisungen, etwa an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, einen Ausbildungsplatz anzunehmen oder sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen, sowie Erziehungsbeistandschaft (§§ 9 ff. JGG).

Zuchtmittel und Jugendarrest

Verwarnung, Auflagen wie Arbeitsstunden, eine Geldzahlung oder Schadenswiedergutmachung und Jugendarrest als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest von bis zu vier Wochen (§§ 13 ff. JGG). Zuchtmittel haben nicht die Wirkung einer Vorstrafe.

Jugendstrafe

Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt, nur bei schädlichen Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld (§ 17 JGG). Sie beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, bei schweren Verbrechen bis zehn Jahre, bei Heranwachsenden wegen Mordes mit besonderer Schwere der Schuld bis fünfzehn Jahre.

Bewährung und Vorbewährung

Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG). Das Gericht kann die Entscheidung darüber auch zurückstellen und dem Jugendlichen zunächst Gelegenheit geben, sich zu bewähren (Vorbewährung, § 61 JGG).

Verteidigung im Jugendstrafrecht: Leistungen der Kanzlei Mandic

Jugendstrafrecht und Jugendstrafverfahrensrecht sind eingetragene Tätigkeitsgebiete von Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht. Die Verteidigung beginnt mit einem Gespräch, in dem Jugendlicher und Eltern erfahren, was sie jetzt tun und lassen sollten.

  • Akteneinsicht und Prüfung des Vorwurfs vor jeder Aussage
  • Begleitung zur Vernehmung und zu Gesprächen mit der Jugendgerichtshilfe
  • Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung oder Diversion
  • Verteidigung vor Jugendrichter, Jugendschöffengericht und Jugendkammer
  • Prüfung der Folgen für Führungszeugnis, Ausbildung und Aufenthalt

Strafrecht an unseren Standorten

Wir vertreten Mandanten bundesweit. Für Ihren Ort finden Sie hier Gericht, Ablauf und Ansprechpartner.

Soforthilfe

Vorladung für Ihr Kind? Erst anrufen, dann aussagen

Im Jugendstrafrecht lassen sich viele Verfahren ohne Hauptverhandlung beenden, wenn früh die richtigen Weichen gestellt werden. Rufen Sie an: Die Kanzlei Mandic berät Sie und Ihr Kind vor jeder Aussage.