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Pflichtverteidiger: Ihr Anwalt bei notwendiger Verteidigung

VonRechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht·Veröffentlicht am 24. Oktober 2026·Aktualisiert am 24. Oktober 2026

In den Fällen der notwendigen Verteidigung steht Ihnen ein Verteidiger zu, und Sie können ihn selbst wählen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht, übernimmt Pflichtverteidigungen und beantragt seine Bestellung beim Gericht.

Pflichtverteidiger: das Wichtigste in Kürze

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, den das Gericht dem Beschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung bestellt (§§ 140 ff. StPO). Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein selbst beauftragter Wahlverteidiger.

  • Anspruch: unter anderem bei einem Verbrechensvorwurf, in Untersuchungshaft, bei einer Anklage zum Landgericht oder Schöffengericht und wenn eine Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr droht (§ 140 StPO).
  • Selbst wählen: Der Beschuldigte kann den Anwalt seines Vertrauens benennen; das Gericht bestellt ihn, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO).
  • Antrag: Der Verteidiger stellt den Antrag auf Bestellung, am besten vor der ersten Vernehmung.
  • Kosten: Die Staatskasse zahlt zunächst; bei einer Verurteilung gehören die Kosten zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte trägt.
  • Wechsel: Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 143a StPO).
Freie Wahl

Den Pflichtverteidiger selbst wählen

Viele Beschuldigte wissen nicht, dass sie ihren Pflichtverteidiger selbst bestimmen können. Bevor das Gericht einen Verteidiger bestellt, gibt es dem Beschuldigten Gelegenheit, innerhalb einer Frist einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Diesen muss das Gericht bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO).

Nutzt der Beschuldigte diese Möglichkeit nicht, wählt das Gericht einen Verteidiger aus dem Verzeichnis der Rechtsanwaltskammern aus (§ 142 Abs. 6 StPO). Das muss kein schlechter Verteidiger sein. Aber es ist ein Verteidiger, den der Beschuldigte nicht kennt und dem er in einer existenziellen Lage vertrauen soll.

Der einfachste Weg führt deshalb über den Anwalt selbst: Wer Rechtsanwalt Dubravko Mandic als Pflichtverteidiger wünscht, ruft an. Die Kanzlei Mandic prüft, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, zeigt die Verteidigung an und beantragt die Bestellung.

Pflichtverteidiger wechseln

Hat das Gericht einen anderen als den fristgerecht benannten Verteidiger bestellt oder blieb dem Beschuldigten für die Auswahl nur eine kurze Frist, kann er innerhalb von drei Wochen nach der Bestellung verlangen, dass stattdessen der Anwalt seines Vertrauens bestellt wird (§ 143a Abs. 2 StPO). Ein Wechsel ist außerdem möglich, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder eine angemessene Verteidigung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

Einen einvernehmlichen Wechsel lassen die Gerichte zu, wenn der bisherige und der neue Verteidiger zustimmen und der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen. Wie der Wechsel im Einzelnen abläuft, erläutert der Ratgeber Pflichtverteidiger wechseln.

Rechtsanwalt Mandic als Pflichtverteidiger

Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt seit 2011, als Wahl- und als Pflichtverteidiger. In Fällen notwendiger Verteidigung können Sie ihn als Pflichtverteidiger benennen.

  • Prüfung, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt
  • Antrag auf Bestellung und Akteneinsicht
  • Verteidigung ab dem Ermittlungsverfahren, auch in Untersuchungshaft
  • Verteidigerwechsel nach § 143a StPO
  • Beschwerde gegen eine abgelehnte Bestellung

Bei Festnahme oder Untersuchungshaft ist die Kanzlei rund um die Uhr erreichbar: +49 172 712 72 78.

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Soforthilfe

Pflichtverteidiger gesucht? Benennen Sie Ihren Verteidiger selbst

Wer seinen Pflichtverteidiger nicht selbst benennt, bekommt einen vom Gericht ausgewählten. Rufen Sie an: Die Kanzlei Mandic prüft, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, und beantragt die Bestellung.