Pflichtverteidiger: Ihr Anwalt bei notwendiger Verteidigung
In den Fällen der notwendigen Verteidigung steht Ihnen ein Verteidiger zu, und Sie können ihn selbst wählen. Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Fachanwalt für Strafrecht, übernimmt Pflichtverteidigungen und beantragt seine Bestellung beim Gericht.
Pflichtverteidiger: das Wichtigste in Kürze
Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, den das Gericht dem Beschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung bestellt (§§ 140 ff. StPO). Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein selbst beauftragter Wahlverteidiger.
- Anspruch: unter anderem bei einem Verbrechensvorwurf, in Untersuchungshaft, bei einer Anklage zum Landgericht oder Schöffengericht und wenn eine Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr droht (§ 140 StPO).
- Selbst wählen: Der Beschuldigte kann den Anwalt seines Vertrauens benennen; das Gericht bestellt ihn, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO).
- Antrag: Der Verteidiger stellt den Antrag auf Bestellung, am besten vor der ersten Vernehmung.
- Kosten: Die Staatskasse zahlt zunächst; bei einer Verurteilung gehören die Kosten zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte trägt.
- Wechsel: Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 143a StPO).
Wann haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Einen Pflichtverteidiger gibt es nicht in jedem Strafverfahren, sondern nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt nicht vom Einkommen des Beschuldigten ab, sondern von der Schwere des Vorwurfs und der Lage des Verfahrens. Die Pflichtverteidigung ist keine Sozialleistung, sondern eine Garantie des fairen Verfahrens.
Die maßgeblichen Fälle nach § 140 StPO:
- Die Hauptverhandlung findet im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht statt.
- Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen vorgeworfen, also eine Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.
- Der Beschuldigte wird einem Richter zur Entscheidung über Haft vorgeführt oder befindet sich in Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung.
- Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen.
- Wegen der Schwere der Tat, der zu erwartenden Strafe oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erscheint eine Verteidigung geboten, nach der Rechtsprechung in der Regel ab einer Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe.
- Der Beschuldigte kann sich erkennbar nicht selbst verteidigen, etwa wegen einer Behinderung oder fehlender Sprachkenntnisse.
Im Jugendstrafverfahren kommen weitere Fälle hinzu, insbesondere wenn die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist (§ 68 JGG). Will der Richter einen Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung erlassen, muss er zuvor einen Verteidiger bestellen (§ 408b StPO).
Den Pflichtverteidiger selbst wählen
Viele Beschuldigte wissen nicht, dass sie ihren Pflichtverteidiger selbst bestimmen können. Bevor das Gericht einen Verteidiger bestellt, gibt es dem Beschuldigten Gelegenheit, innerhalb einer Frist einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Diesen muss das Gericht bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO).
Nutzt der Beschuldigte diese Möglichkeit nicht, wählt das Gericht einen Verteidiger aus dem Verzeichnis der Rechtsanwaltskammern aus (§ 142 Abs. 6 StPO). Das muss kein schlechter Verteidiger sein. Aber es ist ein Verteidiger, den der Beschuldigte nicht kennt und dem er in einer existenziellen Lage vertrauen soll.
Der einfachste Weg führt deshalb über den Anwalt selbst: Wer Rechtsanwalt Dubravko Mandic als Pflichtverteidiger wünscht, ruft an. Die Kanzlei Mandic prüft, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, zeigt die Verteidigung an und beantragt die Bestellung.
Pflichtverteidiger beantragen: So geht es
Der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist formlos möglich. In der Praxis stellt ihn der gewünschte Verteidiger, der zugleich Akteneinsicht beantragt.
Verteidiger kontaktieren
Melden Sie sich bei dem Anwalt, der Sie verteidigen soll, sobald Sie eine Vorladung, eine Anklage oder ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, einen Verteidiger zu benennen. Bei einer Festnahme ist die Kanzlei Mandic rund um die Uhr erreichbar.
Antrag auf Bestellung
Der Verteidiger beantragt bei Gericht oder über die Staatsanwaltschaft seine Bestellung. Im Ermittlungsverfahren wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung beantragt; in bestimmten Fällen, etwa bei Vorführung zur Haftentscheidung, auch von Amts wegen (§ 141 StPO).
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entscheidet über die Bestellung. Lehnt es ab, kann der Beschuldigte sofortige Beschwerde einlegen (§ 142 Abs. 7 StPO).
Verteidigung von Beginn an
Mit der Bestellung verteidigt der Pflichtverteidiger mit allen Rechten eines Wahlverteidigers: Akteneinsicht, Beweisanträge, Teilnahme an Vernehmungen und an der Hauptverhandlung.
Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren: Verteidigung ab der ersten Stunde
Seit der Reform der notwendigen Verteidigung im Jahr 2019 soll der Pflichtverteidiger nicht erst zur Hauptverhandlung kommen, sondern schon dann, wenn die Weichen gestellt werden. Beantragt der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger, ist er unverzüglich zu bestellen, spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung (§ 141 Abs. 1 StPO).
Gerade im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft der Ausgang. Eine unbedachte Aussage bei der Polizei lässt sich in der Hauptverhandlung kaum noch korrigieren. Wer einen Pflichtverteidiger beanspruchen kann, sollte deshalb vor jeder Aussage seine Bestellung verlangen und bis dahin von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.
Was kostet ein Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger ist nicht kostenlos. Die Staatskasse zahlt seine gesetzlichen Gebühren zunächst. Endet das Verfahren mit einer Verurteilung, gehören diese Gebühren zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte zu tragen hat (§ 465 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten.
Die gesetzlichen Gebühren eines Pflichtverteidigers sind fest bemessen und decken in umfangreichen Verfahren den tatsächlichen Aufwand oft nicht. Eine zusätzliche Vergütung darf der Pflichtverteidiger nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung mit dem Mandanten erhalten; Zahlungen werden dann auf die Gebühren aus der Staatskasse angerechnet.
Im Jugendstrafverfahren kann das Gericht davon absehen, dem Jugendlichen die Kosten aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Pflichtverteidiger wechseln
Hat das Gericht einen anderen als den fristgerecht benannten Verteidiger bestellt oder blieb dem Beschuldigten für die Auswahl nur eine kurze Frist, kann er innerhalb von drei Wochen nach der Bestellung verlangen, dass stattdessen der Anwalt seines Vertrauens bestellt wird (§ 143a Abs. 2 StPO). Ein Wechsel ist außerdem möglich, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder eine angemessene Verteidigung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.
Einen einvernehmlichen Wechsel lassen die Gerichte zu, wenn der bisherige und der neue Verteidiger zustimmen und der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen. Wie der Wechsel im Einzelnen abläuft, erläutert der Ratgeber Pflichtverteidiger wechseln.
Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger ist kein Verteidiger zweiter Klasse. Er ist ein freier Rechtsanwalt, kein Beamter und nicht dem Gericht verpflichtet, sondern allein seinem Mandanten. Er hat dieselben Rechte wie ein Wahlverteidiger. Nicht die Art der Bestellung entscheidet über die Qualität der Verteidigung, sondern die Person des Verteidigers.
Der Unterschied liegt in der Vergütung und in der Wahlfreiheit. Ein Wahlverteidiger kann jederzeit beauftragt werden, auch in Verfahren ohne notwendige Verteidigung. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, kann ein bereits beauftragter Wahlverteidiger auch als Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn er das Wahlmandat niederlegt und seine Bestellung beantragt.
Rechtsanwalt Mandic als Pflichtverteidiger
Rechtsanwalt Dubravko Mandic ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt seit 2011, als Wahl- und als Pflichtverteidiger. In Fällen notwendiger Verteidigung können Sie ihn als Pflichtverteidiger benennen.
- Prüfung, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt
- Antrag auf Bestellung und Akteneinsicht
- Verteidigung ab dem Ermittlungsverfahren, auch in Untersuchungshaft
- Verteidigerwechsel nach § 143a StPO
- Beschwerde gegen eine abgelehnte Bestellung
Bei Festnahme oder Untersuchungshaft ist die Kanzlei rund um die Uhr erreichbar: +49 172 712 72 78.
Häufige Fragen zum Pflichtverteidiger
Wann hat man das Recht auf einen Pflichtverteidiger?
In den Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO, unter anderem bei einem Verbrechensvorwurf, in Untersuchungshaft, bei einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Schöffengericht und wenn wegen der Schwere der Tat eine Verteidigung geboten ist, in der Regel ab einer Straferwartung von etwa einem Jahr.
Kann man jeden Anwalt als Pflichtverteidiger nehmen?
Grundsätzlich ja. Das Gericht muss den vom Beschuldigten benannten Anwalt bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO), etwa eine fehlende Verfügbarkeit für die Hauptverhandlungstermine.
Wie kommt man an einen Pflichtverteidiger?
Am einfachsten über den gewünschten Anwalt selbst: Er zeigt die Verteidigung an und beantragt seine Bestellung. Wer niemanden benennt, bekommt einen vom Gericht ausgewählten Verteidiger.
Kostet ein Pflichtverteidiger Geld?
Zunächst zahlt die Staatskasse. Bei einer Verurteilung gehören die Pflichtverteidigergebühren aber zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte trägt. Bei Freispruch oder Einstellung bleiben die Kosten in der Regel bei der Staatskasse.
Was kostet ein Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht?
Zunächst zahlt auch hier die Staatskasse. Wird der Jugendliche verurteilt, kann das Gericht davon absehen, ihm die Kosten des Verfahrens und damit auch die Pflichtverteidigergebühren aufzuerlegen (§ 74 JGG). Mehr dazu unter Jugendstrafrecht.
Sind Pflichtverteidiger schlechter als Wahlverteidiger?
Nein. Ein Pflichtverteidiger ist ein freier Rechtsanwalt mit denselben Rechten und Pflichten wie ein Wahlverteidiger. Die Qualität der Verteidigung hängt von der Person ab, nicht von der Art der Bestellung. Gerade deshalb lohnt es sich, den Verteidiger selbst zu benennen.
Muss ein Pflichtverteidiger jeden Fall annehmen?
Ein bestellter Rechtsanwalt muss die Verteidigung grundsätzlich führen (§ 49 BRAO). Er kann aber aus wichtigem Grund beantragen, die Bestellung aufzuheben, etwa bei einem Interessenkonflikt.
Darf ein Pflichtverteidiger zusätzlich Geld verlangen?
Nur aufgrund einer freiwilligen Vergütungsvereinbarung. Fordern darf er eine zusätzliche Vergütung nicht. Zahlungen des Mandanten werden auf die Gebühren aus der Staatskasse angerechnet.
Bekomme ich bei einem Strafbefehl einen Pflichtverteidiger?
Nur in bestimmten Fällen. Will der Richter einen Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung erlassen, muss er einen Verteidiger bestellen (§ 408b StPO). Bei einer Geldstrafe besteht in der Regel kein Anspruch; ein Wahlverteidiger kann aber jederzeit beauftragt werden.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln?
Ja, unter Voraussetzungen: innerhalb von drei Wochen, wenn Ihnen für die Auswahl nur eine kurze Frist blieb oder ein anderer als der benannte Verteidiger bestellt wurde, bei endgültig zerstörtem Vertrauensverhältnis oder einvernehmlich, wenn der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen (§ 143a StPO).
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Pflichtverteidiger gesucht? Benennen Sie Ihren Verteidiger selbst
Wer seinen Pflichtverteidiger nicht selbst benennt, bekommt einen vom Gericht ausgewählten. Rufen Sie an: Die Kanzlei Mandic prüft, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, und beantragt die Bestellung.
