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Pressemitteilung

Kurt Hättasch: Haftbefehl nach fast zwei Jahren Untersuchungshaft gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt

Tatverdacht auf Unterstützung herabgestuft

2 Min. LesezeitPressemitteilung der Kanzlei Mandic
Rechtsanwalt Dubravko Mandic
Rechtsanwalt Dubravko MandicFachanwalt für Strafrecht
Kurt Hättasch im grünen Trachtenjanker

Dresden, 29. Oktober 2026. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat heute im Verfahren um die sogenannten „Sächsischen Separatisten“ die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Kurt Hättasch gegen Auflagen beschlossen. Zugleich hat der Senat den für diesen Haftbefehl maßgeblichen Tatverdacht erheblich eingeschränkt: Der Haftbefehl wird nur noch wegen des dringenden Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung aufrechterhalten. Einen dringenden Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung sieht das Gericht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr.

Die Verteidigung bewertet die Entscheidung als erheblichen Erfolg. Kurt Hättasch wurde am 5. November 2024 festgenommen. Fast zwei Jahre später wird nun eine zentrale Grundlage des gegen ihn vollzogenen Haftbefehls zurückgenommen. Die Entscheidung ergeht gegen den Antrag des Generalbundesanwalts, den Haftbefehl unverändert aufrecht und in Vollzug zu erhalten.

Der Senat begründet die Neubewertung unter anderem mit den persönlichen Einlassungen in der Hauptverhandlung. Hieraus und aus dem gewonnenen persönlichen Eindruck hätten sich „gewichtige Anhaltspunkte“ dafür ergeben, dass Hättasch gerade nicht mit dem Willen einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben und im Bewusstsein einer einvernehmlichen Einbindung gehandelt habe. Die ihm vorgeworfenen Beiträge genügten nach derzeitiger Bewertung nicht, um eine Mitgliedschaft als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

Auch zu den weiteren Anklagevorwürfen enthält der Beschluss eine wesentliche Klarstellung: Der Senat hat erneut geprüft, ob insbesondere wegen versuchten Mordes und Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ein dringender Tatverdacht besteht, und dies weiterhin verneint. Diese Vorwürfe sind nicht Gegenstand des Haftbefehls. Über sie ist im weiteren Verfahren zu entscheiden.

Darüber hinaus berücksichtigt das Gericht ausdrücklich, dass konkrete Pläne zur Umsetzung der behaupteten Vereinigungsziele bislang nicht offenbar geworden sind und echte Schusswaffen für die Vereinigung nicht beschafft wurden. Den legalen Waffenbesitz Hättaschs als Jäger grenzt der Senat hiervon ausdrücklich ab.

Rechtsanwalt Dubravko Mandic erklärt:

„Die heutige Entscheidung ist ein wichtiger Erfolg unserer Verteidigung. Kurt Hättasch hat nahezu zwei Jahre in Untersuchungshaft verbracht. Nun hält das Gericht den bisherigen Mitgliedschaftsvorwurf als Grundlage dieses Haftbefehls nicht mehr aufrecht. Wir sehen unsere Verteidigungsstrategie von Erfolg gekrönt. Wir haben unzählige Beweisanträge und Befangenheitsanträge gestellt. Wir waren unbequem. Wir haben keine Rücksicht genommen! Aber Ziel bleibt der Freispruch.“

Für die Haftverschonung sprechen nach Auffassung des Gerichts insbesondere Hättaschs persönliche und familiäre Bindungen sowie sein erkennbares Interesse an einer umfassenden Aufklärung. Der Senat hebt ausdrücklich hervor, dass Hättasch die Öffentlichkeit sucht und ein großes Interesse an der Klärung der Vorwürfe, insbesondere des Ablaufs seiner Festnahme, gezeigt hat.

Die Verteidigung hat die Vorwürfe von Beginn an zurückgewiesen und bereits zum Auftakt der Hauptverhandlung einen Freispruch gefordert. Sie sieht sich durch die heutige Entscheidung in ihrer Kritik an der bisherigen Bewertung der Beweislage bestärkt. Auch den weiterhin angenommenen Unterstützungsvorwurf bestreitet sie.

Mit demselben Beschluss hat der Senat außerdem die Haftbefehle gegen drei weitere Angeklagte aufgehoben und deren Entlassung aus der Untersuchungshaft angeordnet.

Die Hauptverhandlung wird fortgesetzt. Eine abschließende Entscheidung über die Anklage ist mit dem heutigen Haftbeschluss nicht verbunden. Die Kanzlei Mandic wird die Verteidigung mit dem Ziel eines vollständigen Freispruchs weiterführen.

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